Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* O*, vertreten durch Dr. Florian Striessnig, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E* O*, vertreten durch die Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. März 2025, GZ 48 R 72/25f 23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinn des Art 8 lit a VO (EU) 2010/1259 (in der Folge: Rom III VO) ist verordnungsautonom auszulegen (1 Ob 122/16x). Dabei spielen insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts sowie dessen Gründe im betreffenden Staat eine Rolle (vgl RS0126369). Hängt die Entscheidung von der Lösung einer Frage des Gemeinschaftsrechts ab, so ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Nachprüfung dessen Anwendung auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH nur zulässig, wenn der zweiten Instanz bei Lösung dieser Frage eine gravierende Fehlbeurteilung unterlief (RS0117100). Wo ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, ist regelmäßig eine Einzelfallbeurteilung und keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (vgl 6 Ob 152/17x mwN).
[2] 2. Wenn die Revision darauf hinweist, dass die Vorinstanzen die beruflichen Beweggründe schwerwiegender als die familiären Bindungen des Klägers werten, übergeht sie, dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch die Eltern des Klägers und sein Freundeskreis in K* sind, er dort wichtige persönliche Feiern feiert, in Österreich weder einen eigenen noch einen mit der Beklagten gemeinsamen Freundeskreis pflegt und er nicht mehr nach Wien käme, wenn sein Sohn nicht hier leben würde. Im Gegensatz zu der in der Revision zitierten Entscheidung zu 1 Ob 115/19g hat der Kläger seine berufliche Laufbahn auch beinahe ausschließlich im Ausland verbracht und war nicht nur vorübergehend im Ausland. Weiters sieht er nach den Feststellungen seinen Lebensmittelpunkt in K* (RS0125250 [T1]).
[3] Ausgehend davon ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe seit mehr als einem Jahr vor Klagseinbringung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in K*, weshalb gemäß Art 8 lit c Rom III-VO aufgrund der Staatsangehörigkeit der Parteien deutsches Recht anzuwenden sei, nicht korrekturbedürftig.
[4] 3. Damit war die Revision zurückzuweisen.
[5] 4. Die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen sind für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar (RS0044185).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden