Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei P*, d.o.o., *, vertreten durch die Rechtsanwaltsgesellschaft PFP LAW o.p.d.o.o., Zweigniederlassung Österreich, 1010 Wien, gegen die verpflichtete Partei E* GmbH, *, vertreten durch Mag. Wolfgang Kronawetter, Rechtsanwalt in Graz, wegen 2.048.812,92 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 10. Juli 2025, GZ 4 R 16/25i 13, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht bewilligte in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung der Betreibenden gegen die Verpflichtete aufgrund eines als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten slowenischen Notariatsaktes zur Hereinbringung der betriebenen Forderung von 2.048.812,92 EUR sA das erweiterte Exekutionspaket nach § 20 EO, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage für nicht zulässig. Die Rekursentscheidung wurde der Verpflichteten am 25. Juli 2025 zugestellt.
[2] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Verpflichteten ist verspätet.
[3] 1. Gemäß § 521 Abs 1 ZPO (iVm § 78 Abs 1 EO) beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Dies gilt auch für den Revisionsrekurs (8 Ob 40/22y mwN).
[4] 2. Gemäß § 78 Abs 2 Z 3 EO sind im Exekutionsverfahren die Bestimmungen über die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO nicht sinngemäß anzuwenden.
[5] 3. Die Frist zur Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses endete deshalb bereits am 8. August 2025, sodass das erst am 29. August 2025 eingebrachte Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen ist.
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