Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Dr. A*, vertreten durch die Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 9. Juli 2025, GZ 23 R 216/25z 18, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Das Urteil des Erstgerichts, mit dem die Scheidung der Ehe der Streitteile gemäß § 49 EheG ausgesprochen wurde, ist mangels Anfechtung insoweit in Rechtskraft erwachsen. Damit steht fest, dass dem Beklagten eine schwere Eheverfehlung anzulasten ist, durch die eine tiefgreifende und unheilbare Zerrüttung der Ehe herbeigeführt wurde. Im weiteren Verfahren über die Verschuldensfrage kann der Beklagte nicht mehr bestreiten, eine solche Eheverfehlung begangen zu haben (vgl RS0056846 [T10]; 9 Ob 22/13w).
[2] 2.1. Eine Abänderung des Verschuldensausspruchs käme nur aufgrund des vom Beklagten erhobenen Mitverschuldensantrags in Betracht, wenn also die klagende Ehegattin ihrerseits iSd § 60 Abs 3 Satz 1 EheG ein Verhalten gesetzt hätte, das ihn berechtigte, auf Scheidung wegen Verschuldens zu klagen (1 Ob 145/07s; vgl dazu auch 9 Ob 16/19x Pkt 5 mwN ). Eine derartige Eheverfehlung ergibt sich aus den Feststellungen aber nicht. Das Erstgericht hat vielmehr – wenn auch disloziert – festgestellt, dass bis zur Rückkehr der Streitteile von einer Costa Rica-Reise Anfang März 2024 beidersei ts von keinen relevanten Ehewidrigkeiten auszugehen ist. Konkrete Eheverfehlungen nach diesem Zeitpunkt wirft der Beklage der Klägerin nicht vor.
[3] 2.2. Zwar stellten die Vorinstanzen fest, es sei nicht auszuschließen, dass die Klägerin grundsätzlich ein überdurchschnittlich eifersüchtiges Verhalten an den Tag legte und im Zuge von Auseinandersetzungen auch heftig reagieren konnte. Der Beklagte übergeht aber die weitere Feststellung, wonach dies nicht ursächlich für die unheilbare Zerrüttung der Ehe war. Das Verhalten der Klägerin hat somit jedenfalls nicht zur Zerrüttung der Ehe beigetragen (vgl RS0056470 [insb T2]; RS0056921 [T3]; 1 Ob 89/25g Rz 3).
[4] 3. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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