Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*, vertreten durch Dr. Martin Klemm und Dr. Martin Brenner, Rechtsanwälte in Baden, gegen die verpflichtete Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, wegen 9.600,03 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 5. Juni 2025, GZ 4 R 127/25p 133, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz Ost vom 22. April 2025, GZ 244 E 115/18w 125, in der Hauptsache bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 22. April 2025 setzte das Erstgericht auf Antrag des Betreibenden die mit Beschluss vom 15. Juli 2022 aufgeschobene Exekution durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft des Verpflichteten fort und bestimmte die Kosten des Fortsetzungsantrags mit 336,82 EUR als weitere Exekutionskosten des Betreibenden.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten in der Hauptsache nicht, wohl aber im Kostenpunkt Folge und änderte die Kostenentscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es die Kosten des Fortsetzungsantrags mit lediglich 70,51 EUR bestimmte. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der vom Verpflichteten dennoch gegen die Bestätigung der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
[4] 1. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (siehe dazu RS0132903; RS0012387; 3 Ob 100/22k [Rz 6]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0012387 [T13, T16 und T19]). In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]).
[5] 2. Ein voll bestätigender Beschluss des Rekursgerichts liegt auch dann vor, wenn dieser nur im Kostenpunkt von der Entscheidung der ersten Instanz abweicht (RS0044239).
[6] 3. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
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