Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* H*, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G* AG, FN *, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juni 2025, GZ 2 R 43/25w 23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
1.Der Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV wird zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt die Feststellung, die beklagte Bank hafte ihm für jenen Differenzschaden, der dem Kläger daraus entstehe, dass er bis zum Ende der Laufzeit des mit der Beklagten im Februar 2007 abgeschlossenen Fremdwährungskreditvertrags mehr an Kapital und Zinsen zurückzahlen müsse, als wenn der Kläger im Februar 2021 den Tilgungsträger aufgelöst und damit eine Teilrückzahlung geleistet hätte.
[2] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab .
[3] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs 1 ZPO auf:
[4]1. Die von der Klägerin behauptete Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[5] Die in der außerordentlichen Revision neuerlich gerügten Verfahrensfehler erster Instanz im Zusammenhang mit dem vermeintlichen Stoffsammlungsmangel hat das Berufungsgericht verneint. Nach gefestigterRechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Gericht zweiter Instanz nicht als solche anerkannt worden sind, in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; RS0106371; RS0043919).
[6]2. Ebenso können nach ständiger Rechtsprechung, wenn eine Rechtsrüge in der Berufung nur zu bestimmten Punkten ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (6 Ob 74/24m [ErwGr 4.]; 2 Ob 74/18y; RS0043352 [T27, T33]; RS0043338 [T11, T13]).
[7] Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine Pflicht der Beklagten, den Kläger aus ihrer Initiative im klagsgegenständlichen Zeitraum in dem in der Klage gewünschten Sinn zu beraten, nicht bestanden habe. Der Kläger hat dazu in seiner Berufung keine Rechtsrüge ausgeführt, weshalb das Berufungsgericht auf diese Frage nicht eingegangen ist. D em Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, die nunmehrigen Rechtsausführungen in der außerordentlichen Revision, die ausschließlich diese Rechtsfrage betreffen, zu behandeln.
[8]3. Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag des Klägers ist damit zurückzuweisen (RS0058452). Ein Vorabentscheidungsersuchen zu den im Revisionsrekurs genannten Vorlagefragen ist im Übrigen aus den bereits genannten Gründen nicht erforderlich.
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