Der Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * H* wegen der Vergehen sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen nach §218 Abs 1 Z 2 StGB , AZ 4 U 24/15f des Bezirksgerichts Gmunden über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
[1]Über den Antrag auf Delegierung aus Befangenheitsüberlegungen hat der Oberste Gerichtshof bereits zu AZ 14 Ns 21/25m entschieden. Neue Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO nennt der nunmehrige Antrag nicht.
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