Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2025 durch die Vize präsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 und 3 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 65 Hv 20/25m des Landesgerichts Salzburg , über den Antrag der Staatsanwaltschaft Salzburg auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
[1]Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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