Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Am*, vertreten durch Dr. Gernot Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei Al*, Deutschland, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Ehescheidung, infolge Delegierungsantrags gemäß § 31 JN beider Parteien den
Beschluss
gefasst:
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag beider Parteien wird dem Bezirksgericht Lienz als Erstgericht zu AZ 1 C 22/23b zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
[1]Die unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag beider Parteien ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (RS0125196).
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