Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers H*, vertreten durch Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen den Antragsgegner S*, vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Feststellung der Nichtabstammung (§ 153 Abs 1 ABGB) über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 26. März 2025, GZ 23 R 106/25y 20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 19. Februar 2025, GZ 8 FAM 64/24t 16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Antragstellers der Mutter zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen und die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Antragstellers, die Nichtabstammung des Antragsgegners von ihm festzustellen, ab. Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu.
[2] Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhob der Antragsteller Revisionsrekurs, den das Erstgericht (nur) dem Antragsgegner zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zustellte.
[3] Nach deren Einlangen legte das Erstgericht den Akt im Weg des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
[4] Die Aktenvorlage ist verfrüht.
[5] 1. Gemäß § 82 Abs 2 AußStrG sind in Verfahren über die Abstammung jedenfalls das Kind (hier: Antragsgegner), die Person, deren Elternschaft durch das Verfahren begründet, beseitigt oder wieder begründet werden kann (hier: Antragsteller), und der andere Elternteil des Kindes (hier: Mutter), sofern er entscheidungsfähig sowie am Leben ist, Parteien.
[6] 2. Es steht daher auch der lebenden und entscheidungsfähigen Mutter gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 1 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Das Erstgericht wird daher eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Antragstellers auch der Mutter zuzustellen haben. Erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung dieser weiteren Verfahrenspartei oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist ist der Akt wieder vorzulegen.
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