Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Weixelbraun Mohr sowie die Anwaltsrichter Dr. Buresch und Dr. Gerlach als weitere Richter in der Eintragungssache (Firmenänderungssache) der Antragstellerin T* GmbH, *, über die Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Vorarlberg (Plenum) vom 30. Oktober 2024, AZ P930107, nach mündlicher Verhandlung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
I. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:
[1] Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Ausschuss der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer (Plenum) den Antrag der Berufungswerberin vom 1. August 2024 auf Genehmigung des neuen Firmenwortlauts „TWP Rechtsanwälte GmbH“ sowie Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ab. In seiner Begründung führte der Ausschuss aus, dass § 1b Abs 1 RAO eine taxative Aufzählung der zulässigen Firmennamen oder Bezeichnungen einer Rechtsanwaltsgesellschaft enthalte. Die Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft müsse den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter sowie einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft und die Rechtsform enthalten. Da der von der Antragstellerin beantragte Firmenwortlaut keinen Namensbestandteil im Sinn des § 1b Abs 1 RAO enthalte, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Zum Vorbringen der Antragstellerin, dass es in Wien Anwaltskanzleien ohne Namen in der Firma gebe, verwies der Ausschuss vor allem darauf, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofs keine Gleichheit im Unrecht gebe.
[2] Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung der Antragstellerin, die auf die Stattgebung ihres Antrags abzielt. Der zur Eintragung beantragte Firmenwortlaut werde von der Berufungswerberin seit vielen Jahren als Kurzbezeichnung im Sinn des § 28 Abs 4 RL-BA 2015 geführt und sie sei zumindest im Zuständigkeitsgebiet der RAK Vorarlberg der rechtssuchenden Bevölkerung vor allem unter dieser Kurzbezeichnung bekannt. Darüber hinaus sei die Berufungswerberin Markeninhaberin der Wortmarke „TWP“, die sie seit der im Jahr 2014 erfolgten Änderung des Firmenwortlauts in ihrem Außenauftritt verwende.
II. Rechtliche Beurteilung:
[3] Der Oberste Gerichtshof hat über die Berufung erwogen:
[4] 1.1 Seit dem Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999, BGBl I Nr 71/1999, ist die Ausübung der Rechtsanwaltschaft auch in der Form der GmbH zulässig. Der damals neu in die RAO eingefügte § 1b Abs 1 hatte folgenden Wortlaut:
„ Als Firma der Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nur eine Personenfirma zulässig. Sie muss neben dem Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt ist, enthalten. Die Namen anderer Personen als der Rechtsanwalts-Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. “
[5] Anlässlich des EuRAG, BGBl I Nr 27/2000, erhielt § 1b Abs 1 RAO folgende neue Fassung:
„ Die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: Eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt im Sinn des § 21c Z 1 lit a ist, oder eines ehemaligen Rechtsanwalts, der auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die Namen anderer Personen dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. § 12 Abs 1 EuRAG, BGBl I Nr 27/2000 gilt sinngemäß. Als Sachbestandteil ist nur ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen. “
[6] 1.2 Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 59 BlgNR XXI. GP) erfolgte die Gesetzesänderung, weil die Bezeichnung oder Firma einer Rechtsanwalts-Gesellschaft künftig auch die Namen von Rechtsanwalts-Gesellschaften aus anderen EU und EWR Staaten und darüber hinaus – so wie in vielen anderen EU Mitgliedstaaten zulässig und üblich – auch die Namen bereits emeritierter Rechtsanwalts-Gesellschafter enthalten können sollte. Da die Firma einer Rechtsanwalts-GmbH mit ihrem obligatorischen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft eine sogenannte „gemischte Firma“ ist, wurde diese außerdem nicht mehr wie bisher als „Personenfirma“ bezeichnet. Im Übrigen hat die Firma weiterhin nur den Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten; sonstige Sachbestandteile der Firma wurden ausdrücklich für unzulässig erklärt.
[7] Den Erläuterungen ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass das Erfordernis, wonach der Name eines Rechtsanwalts in der Firma enthalten sein muss, entfallen sollte. Da als Sachbestandteil nur ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zulässig ist, muss als weiterer Firmenbestandteil zwingend der Name zumindest eines Rechtsanwalts (oder bestimmter emeritierter Rechtsanwälte) aufgenommen werden, weil andernfalls eine Firma, die nur einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft enthielte, keine ausreichende Unterscheidungskraft hätte.
[8] 2.1 Im Jahr 2005 verweigerte der Ausschuss der RAK Wien die von einer Rechtsanwalts GmbH beantragte Änderung der Firma in „ argelaw Rechtsanwalts GmbH “. Die OBDK gab der dagegen erhobenen Berufung mit Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Bkv 12/05, keine Folge und begründete dies damit, dass „die angestrebte Firma einerseits nicht den Namen eines Rechtsanwalts enthält, andererseits jedoch einen Sachbestandteil, der auch unter Berücksichtigung des Wortes 'law', was lediglich 'Recht' bedeutet, keinen Hinweis auf die Rechtsanwaltschaft darstellt“. Der VfGH wies die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde mit Erkenntnis vom 27. Februar 2007, B 1008/06, VfSlg 18.062 (AnwBl 2007, 419 f [ Strigl ]), ab und sprach aus, dass der Zweck des § 1b Abs 1 RAO darin bestehe, „nur solche Firmen oder Bezeichnungen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft zuzulassen, die einen Bezug zu einer oder mehreren Personen, die die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft haben bzw gehabt haben, aufweisen. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, zum einen auf einen Personenbezug der Firmenbezeichnung abzustellen und zum anderen nur jene Zusätze für zulässig zu erklären, die auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft hinweisen“.
[9] 2.2 Mit im Wesentlichen gleichlautender Argumentation verneinte der VfGH mit Erkenntnis vom 1. Dezember 2009, B 47/09, VfSlg 18.921, die Zulässigkeit des Firmenwortlauts „ L Eversheds Rechtsanwälte OG “. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VfGH aus, dass der Zweck des § 1b Abs 1 RAO darin bestehe, nur die Namen jener Personen als Namen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft zuzulassen, die als Rechtsanwälte Gesellschafter sind, als Gesellschafter auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet haben oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Auf diese Weise werde sichergestellt, dass die Allgemeinheit wahrheitsgemäß über den Gegenstand des Unternehmens und darüber informiert werde, wer im gegebenen Fall die Befähigung durch Ausübung der Rechtsanwaltschaft innehat bzw innehatte. Es liege im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers hinsichtlich der Firmenbildung bei Rechtsanwalts-Gesellschaften, auf einen Personenbezug der Firmenbezeichnung abzustellen.
[10] 2.3 Im Jahr 2016 beantragte eine Rechtsanwalts-Gesellschaft, deren Firma aus den fünf Familiennamen ihrer Gesellschafter, dem Bestandteil „Rechtsanwälte“ und dem Rechtsformzusatz bestand, bei der RAK Wien ihre Umfirmierung in der Weise, dass dem bisherigen Firmenwortlaut das Wort „GEISTWERT“ vorangestellt werde. In der Entscheidung zu 19 Ob 1/16k (AnwBl 2017, 203 [ Buresch ]) bestätigte der Oberste Gerichtshof die Abweisung dieses Antrags unter Hinweis auf die vorerwähnte Judikatur der OBDK und des VfGH. Der Oberste Gerichtshof lehnte vor allem die Auffassung der damaligen Berufungswerberin ab, dass es mit Einführung des UGB (HaRÄG, BGBl I Nr 120/2005) zu einer Liberalisierung der Bestimmungen über die Firmenbildung bei Rechtsanwalts-Gesellschaften gekommen sei. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auch schon vor dem Inkrafttreten des UGB Fantasiebezeichnungen Bestandteile der Firma eines Kaufmanns sein konnten und kurz danach mit dem BRÄG 2006, BGBl I Nr 163/2005, § 1b Abs 1 RAO nur dahin geändert worden sei, dass anstelle der Bezeichnung „offene Gesellschaft“ die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder – sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält – der Zusatz „und ( ) Partner“, und an die Stelle der Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft“ treten könne. Da der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang keine darüber hinausgehenden Änderungen der Firmenbildungsvorschriften für Rechtsanwalts-Gesellschaften vorgenommen habe, sei der Schluss zu ziehen, dass eine weitergehende Liberalisierung dieser Vorschriften nicht beabsichtigt gewesen sei.
[11] 2.4 Schließlich hat auch der VwGH in einem Revisionsverfahren über eine vom RAK-Ausschuss einer Rechtsanwalts-Gesellschaft erteilten Weisung, die Firma zu ändern, entschieden, „dass der Informationswert des Firmennamens einer Rechtsanwalts-Gesellschaft nach den Vorgaben der RAO darauf beschränkt ist, die Namen aktiver oder bestimmter emeritierter Rechtsanwälte zu enthalten und auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft hinzuweisen“ (VwGH 1. 9. 2017, Ro 2017/03/0018).
[12] 3.1 Mit dem BRÄG 2020, BGBl I Nr 19/2020, wurde der vierte Satz in § 1b Abs 1 RAO („ Als Sachbestandteil ist nur ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen “) wie folgt geändert:
„ Als Sachbestandteil der Firma oder der Gesellschaftsbezeichnung ist ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen; weitere Zusätze sind zulässig, soweit diese nicht irreführend sind und auch nicht den Eindruck einer fachlichen oder örtlichen Alleinstellung bewirken. “
[13] Der erste Satz von § 1b Abs 1 RAO („ Die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: ... “ ) blieb hingegen unverändert.
[14] 3.2 Das wesentliche Argument der Berufung besteht darin, dass die bisherige Judikatur der Höchstgerichte, wonach die Firma einer Rechtsanwalts-Gesellschaft zwingend einen Namensbestandteil enthalten müsse, durch das BRÄG 2020 überholt sei, weil nunmehr auch andere Firmenbestandteile zulässig seien und eine den allgemeinen firmenrechtlichen Vorgaben entsprechende Firmenbildung möglich sei, ohne dass ein Namensbestandteil in die Firma einer Rechtsanwalts-Gesellschaft aufgenommen werden müsse. § 1b Abs 1 erster Satz RAO sei daher dahin auszulegen, dass nur dann, wenn in der Firma einer Rechtsanwalts-Gesellschaft die Namen von Personen enthalten seien, es sich um die Namen aktiver oder bestimmter emeritierter Rechtsanwälte handeln müsse. Ein Personenbestandteil sei jedoch nicht mehr zwingend erforderlich. Dies ergebe sich auch daraus, dass nach § 1b Abs 1 erster Satz RAO der Name eines aktiven oder emeritierten Rechtsanwalts in der Firma nicht enthalten sein „ muss “, sondern enthalten sein „darf“.
[15] 3.3 Dieser Auffassung vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen:
[16] Der erste und der zweite Satz des § 1b Abs 1 RAO enthalten Bestimmungen über den Namensbestandteil einer Rechtsanwalts-Gesellschaft, der dritte Satz enthält einen Verweis auf § 12 Abs 1 EIRAG, der vierte Satz die Bestimmungen über den Sachbestandteil und weitere Zusätze und der fünfte Satz eine Regelung, wonach bestimmte Rechtsformbezeichnungen durch die Bezeichnungen „Partnerschaft“, „und ( ) Partner“ oder „Kommandit-Partnerschaft“ ersetzt werden können.
[17] Die in § 1b Abs 1 RAO idF des Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetzes 1999, BGBl I Nr 71/1999, enthalten gewesene Formulierung, wonach die Firma der Rechtsanwalts-Gesellschaft den Namen eines Rechtsanwalts enthalten „muss“ , wurde schon mit dem EuRAG, BGBl I Nr 27/2000, dahin geändert, dass die Firma einer Rechtsanwalts-Gesellschaft nur die Namen eines oder mehrerer bestimmter Rechtsanwälte enthalten „darf“ . Diese Bestimmung war allerdings auch weiterhin dahin auszulegen, dass die Firma einer Rechtsanwalts-Gesellschaft zwingend einen Namensbestandteil enthalten muss.
[18] Mit dem BRÄG 2020 wurde nur der vierte Satz des § 1b Abs 1 RAO geändert, der nunmehr die Aufnahme bestimmter weiterer Zusätze gestattet. Der erste Satz blieb durch das BRÄG 2020 hingegen unverändert. Schon daraus ergibt sich, dass die Bestimmungen über den zwingenden Namensbestandteil der Firma der Rechtsanwalts-Gesellschaft unverändert bleiben sollten. Aus der Wendung „weitere Zusätze“ im vierten Satz ist weiters zu schließen, dass neben Namens- und Sachbestandteil der Firma nur zusätzliche Firmenbestandteile zulässig sind, diese aber nicht einen der anderen Firmenbestandteile ersetzen können. Zum einen ergibt sich schon aus der Verwendung des Wortes „Zusätze“, dass es sich dabei um zusätzliche Elemente zu den schon bisher notwendigen Firmenbestandteilen handeln muss. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass nicht „andere“ Zusätze (im Sinn eines alternativen, den Namen ersetzenden Firmenbestandteils), sondern nur „weitere“ Zusätze erlaubt sind. Schließlich wurde der mit „weitere Zusätze sind zulässig …“ beginnende Halbsatz an die Bestimmungen über den Sachbestandteil angefügt, woraus sich ebenfalls ergibt, dass nur die Möglichkeit der Erweiterung des Sachbestandteils geschaffen, nicht aber der weiterhin zwingend notwendige Namensbestandteil entfallen sollte.
[19] Damit ist auch geklärt, dass (Namens-)Kurzbezeichnungen nicht anstelle von Namensbestandteilen in den Firmenwortlaut einer Rechtsanwalts-Gesellschaft aufgenommen werden dürfen.
[20] 3.4 Dieses Auslegungsergebnis wird schließlich auch durch die Gesetzesmaterialien zum BRÄG 2020 (ErläutRV 19 BlgNR XXVII. GP) bestätigt, die zur Änderung des § 1b Abs 1 RAO Folgendes ausführen:
„ Der Zweck der in § 1b Abs 1 RAO enthaltenen firmenrechtlichen Vorgaben besteht darin, nur solche Firmen oder Bezeichnungen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft zuzulassen, die einen Bezug zu einer oder mehreren Personen mit entsprechenden persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufweisen. Damit soll ein Ausgleich zwischen den Interessen der Rechtsanwalts-Gesellschaft an der freien Firmenbildung und dem Interesse der Allgemeinheit daran, wahrheitsgemäß über die Rechtsanwalts-Gesellschaft informiert zu werden, geschaffen werden (VfSlg 18.062/2007, 18.921/2009). An dem daraus resultierenden Erfordernis der Aufnahme eines Hinweises auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft als Sachbestandteil der Firma soll zwar auch in Hinkunft festgehalten werden; zurückgehend auf eine Anregung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages soll es nach der vorgeschlagenen Änderung künftig aber auch möglich und zulässig sein, weitere Zusätze in die Firma einer Rechtsanwalts-Gesellschaft aufzunehmen. “
[21] Ein Hinweis darauf, dass bei Aufnahme solcher „Zusätze“ der Personenbestandteil der Firma einer Rechtsanwalts-Gesellschaft entfallen könne, ist somit auch den Erläuterungen nicht zu entnehmen; vielmehr wird das Erfordernis eines „ Bezugs zu einer oder mehrerer Personen mit entsprechenden persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft “ aufrechterhalten, was auch durch den Hinweis in den Erläuterungen auf die bisherige Judikatur des VfGH gestützt wird.
[22] 3.5 Angemerkt wird, dass Murko (Die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 – ein Meilenstein in der Weiterentwicklung des anwaltlichen Berufsrechts, AnwBl 2020, 347) kritisiert, dass auch nach dieser Novelle ungeklärt geblieben sei, „ob Abkürzungen, wie sie in der Praxis von Ausschüssen der Rechtsanwaltskammer genehmigt oder in das Firmenbuch eingetragen sind, als zulässig erachtet werden können“ und dass „die von Rohregger (in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 10 § 1b Rz 5) gewünschte Klarstellung auch durch diese Novelle nicht vorgenommen wurde“. Murko folgerte dazu, dass „der Gesetzgeber wohl in Kenntnis der Literaturstimmen und der Rechtsprechung bewusst von einer Aufnahme von Kurzbezeichnungen in die Firma Abstand genommen hat“. Ob die Aufnahme von (Namens-)Kurzbezeichnungen zusätzlich zum Namensbestandteil oder von Fantasiebezeichnungen als zusätzliche Sachbestandteile in den Firmenwortlaut einer Rechtsanwalts-Gesellschaft zulässig ist, muss hier aber nicht geklärt werden.
[23] Auch wenn vor allem bei einer Vielzahl von Gesellschaftern ein Bedürfnis auf Verwendung der nach § 28 Abs 4 RL-BA 2015 im Außenauftritt zulässigen Kurzbezeichnung auch in der Firma anstelle des Namensbestandteils bestehen mag, kann diese nur im Verordnungsrang stehende Bestimmung jedenfalls keine Änderung der gesetzlichen Grundlagen für die Firmenbildung von Rechtsanwalts-Gesellschaften (§ 1b RAO) bewirken (vgl 19 Ob 1/16k).
III. Ergebnis:
[24] Auch nach § 1b Abs 1 RAO idF des BRÄG 2020, BGBl I Nr 19/2020, hat die Firma einer Rechtsanwalts-Gesellschaft einen zwingenden Namensbestandteil im Sinn des ersten Satzes leg cit zu enthalten.
[25] Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
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