Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2021 verstorbenen E*, über den Revisionsrekurs von 1. P*, 2. G*, 3. M*, 4. D*, und 5. G*, alle vertreten durch Mag. Jörg Dostal, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 29. Jänner 2025, GZ 21 R 414/24i 60, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Erst und Zweitrevisionsrekurswerber sind die Brüder, die Dritt und Fünftrevisionsrekurswerberin sind die Nichten und der Viertrevisionsrekurswerber ist der Neffe der Verstorbenen, die kinderlos verstarb und kein Testament errichtet hatte. Die Revisionsrekurswerber behaupten, dass Sparbücher der Verstorbenen bereits zu ihren Lebzeiten übergeben worden seien und die Verlassenschaft überschuldet sei, sodass bislang keine Erbantrittserklärungen abgegeben wurden. Statt dessen beantragen die Revisionsrekurswerber, das vorhandene Guthaben von 1.436,44 EUR der Drittrevisionsrekurswerberin, welche die Kosten der Bestattung übernommen habe, an Zahlungs statt zu überlassen.
[2] Mit dem angefochtenen Beschluss erteilte das Erstgericht der Bank den Auftrag, sämtliche Auszahlungsbelege hinsichtlich der Konten und Sparbücher der Verstorbenen vorzulegen und zweckdienliche Informationen zu erteilen.
[3] Das Rekursgericht wies den Rekurs der Revisionsrekurswerber mangels Parteistellung zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[4] Der (richtig) außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[5] 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs werden potentielle Erben erst mit Abgabe einer Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens (RS0007926). Vor Abgabe der Erbantrittserklärung sind sie grundsätzlich von jeder Einflussnahme auf den Gang der Verlassenschaftsabhandlung ausgeschlossen ( RS0006398 ). Selbst die gesetzlichen Erben haben deshalb, solange sie noch keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, keine Rekurslegitimation ( RS0106608 ). Dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zu bejahende Rekurslegitimation (vgl RS0006544) vorlägen, wurde nicht behauptet.
[6] 2. Soweit die Revisionsrekurswerber geltend machen, dass die Abgabe einer Erbantrittserklärung angesichts der Überschuldung der Verlassenschaft und der Kosten der Errichtung eines Inventars von ihnen nicht „verlangt“ werden könne, ändert dies nichts daran, dass sie sich durch das Unterlassen einer Erbantrittserklärung am Verfahren nicht beteiligt haben und damit auch kein Mitspracherecht beanspruchen können.
[7] 3. Eine Parteistellung der Drittrevisionsrekurswerberin könnte sich allenfalls aus ihrer Gläubigerstellung und ihrem Antrag auf Überlassung der Verlassenschaft an Zahlungs statt ergeben. Eine Parteistellung der Verlassenschaftsgläubiger wird von der Rechtsprechung vor allem in Ansehung der Gläubigerrechte nach §§ 811, 812 und 815 ABGB angenommen ( RS0006604 [T5, T8, T9]). Auch im Verfahren zur Erteilung einer Ermächtigung zur Übernahme des Verlassenschaftsvermögens nach § 153 Abs 2 AußStrG kommt den Gläubigern sowohl Antrags als auch Rekurslegitimation zu ( RS0006604 [T11]). Darüber hinaus haben Gläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, im Verfahren über die Überlassung an Zahlungs statt Parteistellung und sind rechtsmittellegitimiert, wenn die Verlassenschaft einem anderen Gläubiger an Zahlungs statt überlassen wurde ( RS0006604 [T9]; RS0006659).
[8] 4. Ein Rekursrecht von G läubigern im Verlassenschaftsverfahren setzt aber stets voraus, dass durch die angefochtene Verfügung in ihre rechtliche Position unmittelbar eingegriffen wurde (RS0006604 [T9]; RS0006659 [T1]). Ein solcher Eingriff in die Rechte der Gläubiger wurde beispielsweise im Fall des Unterbleibens der Abhandlung verneint, weil die Nachlassforderungen im Rechtsweg gegen die ruhende Verlassenschaft durchsetzbar bleiben (6 Ob 99/08i = RS0006604 [T10] = RS0006659 [T2]). Auch im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, wie das Auskunftsersuchen gegenüber der Bank in die Rechte der Drittrevisionsrekurswerberin als Gläubigerin eingreifen könnte, weil ihre Forderung auf Ersatz der Bestattungskosten gegenüber dem ruhenden Nachlass jedenfalls unberührt bleibt, sodass sie auch aus ihrer Gläubigerstellung keine Rekurslegitimation ableiten kann.
[9] 5. Die Entscheidung des Rekursgerichts, welches den Rekurs mangels Parteistellung zurückgewiesen hat, ist daher von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt, sodass der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen war.
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