Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB, AZ 610 Hv 6/24w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, infolge Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Sache wird vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.
Gründe:
[1]Am 24. Februar 2025 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen gemäß § 334 Abs 1 StPO aus und legte die Sache dem Obersten Gerichtshof vor (ON 62.1 S 85, ON 66 und ON 1.81).
[2]Zufolge § 334 Abs 2 StPO war die Sache vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen.
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