Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen Mag. Malesich und Mag. Fitz als weitere Richterinnen in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei U*, vertreten durch Dr. Martin Wuelz, MSc, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 61.352 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Handelsgericht Wien zurückgestellt.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt beim Handelsgericht Wien 61.352 EUR sA aus einer Unfallversicherung bei der Beklagten.
[2] Noch vor Abhaltung der vorbereitenden Tagsatzung beantragte der Kläger die zweckmäßige Delegation der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch nach § 31 JN, weil er und nahezu alle einzuvernehmenden Zeugen in diesem Sprengel oder in dessen örtlicher Nähe ihren Aufenthalt hätten.
[3] Das Handelsgericht Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof ohne eigene Stellungnahme und ohne Äußerung der Beklagten vor. Es forderte die Beklagte nicht nach § 31 Abs 3 letzter Satz JN auf, sich zum Delegierungsantrag innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
[4] Die Aktenvorlage ist verfrüht.
[5] 1. Da im vorliegenden Verfahrensstadium noch eine – auch durch gesonderte, aber übereinstimmende Äußerungen denkbare – vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN möglich ist und diese einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN vorgeht ( RS0107486 ), kommt der Äußerung der Beklagten zum Delegierungsantrag entscheidende Bedeutung zu.
[6] 2. Sollte die Beklagte der Delegierung zustimmen, wird das Erstgericht nach § 31a Abs 1 JN vorzugehen haben.
[7] 3. Sollte die Beklagte der Delegierung nicht zustimmen, wird der Akt mit einer Stellungnahme des Entscheidungsorgans neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.
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