Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Brüggler LL.M., BSc als Schriftführerin in der Strafsache gegen * F* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 30. Oktober 2024, GZ 26 Hv 101/24v 18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * F* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB (I) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (II) sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (III) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
(I) aus der Schweiz aus- und nach Österreich eingeführt (1) und dies versucht (2), nämlich
1) vom August 2023 bis zum 11. Juli 2024 in fünf Angriffen insgesamt rund 52 kg Cannabiskraut (davon 42 kg mit einem Reinsubstanzanteil von jedenfalls 11,25 % THCA und 10 kg mit einem Reinsubstanzanteil von ca 14,9 % THCA) und
2) am 16. Juli 2024 13,9 kg Cannabiskraut (mit einem Reinsubstanzanteil von zumindest ca 11,25 % THCA),
(II) vom August 2023 bis zum 3. Juli 2024 in Vorarlberg an den abgesondert verfolgten * D* überlassen, nämlich das zu I 1 angeführte Suchtgift.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Deren Erledigung ist voranzustellen, dass sich ein nach dem formalen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachter Begründungsmangel auf Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen beziehen muss; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS Justiz RS0117499 und RS0106268; vgl auch RS0117402). Eine die Mengenqualifikation des § 28a Abs 4 Z 3 SMG nicht in Frage stellende Bekämpfung von Urteilsfeststellungen betreffend die Menge des (hier) ein- und ausgeführten sowie überlassenen Suchtgifts betrifft daher keine entscheidende Tatsache (RIS Justiz RS0117499 [T8]).
[5] Schon den dargestellten Bezugspunkt verfehlt die Rüge, soweit sie jeweils in Bezug auf das Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall)
-- zwischen der Formulierung zum Schuldspruch zu I 1 „insgesamt ca 52 kg“ (US 1) und zum Schuldspruch zu II „insgesamt 52 kg“ (US 2) einwendet,
-- darin sieht, dass zum Schuldspruch zu (richtig) I 1 und zu II (US 1 f) nur die Bruttomenge an Cannabiskraut, in den bezughabenden Feststellungen zudem aber auch die jeweilige Nettomenge, auf deren Basis der Reinsubstanzgehalt an THCA ermittelt wurde, genannt werde (US 3 f und 8),
-- insofern behauptet, als zum Schuldspruch zu I 1 (US 1) die Bruttomenge, zum Schuldspruch zu I 2 (US 1) jedoch die Nettomenge an Cannabiskraut angeführt würde, ohne dass diese ausdrücklich als solche bezeichnet würden.
[6] Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerde mit dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) und der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) bloß gegen die Feststellungen zur Ein- und Ausfuhr von 20 kg Cannabiskraut im August 2023 (US 3) wendet, die Urteilskonstatierungen zu den übrigen vom Schuldspruch
-- zu I umfassten, mit Additionsvorsatz begangenen Tathandlungen im Oktober 2023, im Jänner oder Februar 2024, Anfang bis Mitte Juni 2024, am 3. Juli 2024 sowie am 16. Juli 2024 (US 3 f), die alleine bereits die Annahme der Ein- und der Ausfuhr von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge tragen,
-- zu II umfassten, mit Additionsvorsatz begangenen Tathandlungen der Übergabe der im Oktober 2023, im Jänner oder Februar 2024, Anfang bis Mitte Juni 2024 sowie am 3. Juli 2024 nach Vorarlberg eingeführten Suchtgiftquanten an den abgesondert verfolgten * D* (US 4 f iVm US 3 f), die alleine bereits die Annahme des Überlassens von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge tragen,
jedoch unbekämpft lässt.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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