Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V* GmbH, *, vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in Eferding, gegen die verpflichtete Partei R* GmbH, *, vertreten durch Mag. Günther Eybl, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen 1.240.158,04 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 18. September 2024, GZ 22 R 165/24g 13, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1.1 Nach § 3 NO ist ein Notariatsakt nur dann wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn a) darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird (ausgenommen die Verpflichtung zur Räumung einer Wohnung, sofern diese nicht der Eigentümer selbst erklärt); b) die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind; c) über die Verpflichtung nach lit a ein Vergleich zulässig ist; d) der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt erklärt hat, dass der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll.
[2] 1.2 Zu dem in § 3 lit b NO genannten Erfordernis, dass dem Notariatsakt der „Rechtstitel“ (Rechtsgrund) zu entnehmen sein muss, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Angaben im Notariatsakt zwar nicht eine Prüfung des Exekutionsgerichts ermöglichen müssen, ob der zu vollstreckende Anspruch tatsächlich zu Recht besteht, wohl aber eine Prüfung, ob der dem in Exekution gezogenen Anspruch zugrunde liegende Rechtsgrund schlüssig dargestellt wurde und wirksam zustande gekommen sein konnte; es sind also die Mindesterfordernisse für die Entstehung des Anspruchs anzuführen ( RS0065266 ). Erst durch die Nennung des Rechtsgrundes im Notariatsakt wird der Verpflichtete in die Lage versetzt, sich gegen die Exekution mit Oppositions- oder Impugnationsklage oder einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens des im Notariatsakt verbrieften vollstreckbaren Anspruchs zur Wehr zu setzen ( 3 Ob 85/13s mwN).
[3] 2.1 Der von der Betreibenden vorgelegte vollstreckbare Notariatsakt nennt die Betreibende als „berechtigte Partei“ und insgesamt zehn (zwei natürliche und acht juristische) Personen als „verpflichtete Parteien“. Die mit dem gegenständlichen Exekutionsantrag in Anspruch genommene Verpflichtete ist eine der acht im Notariatsakt als „verpflichtete Parteien“ genannten juristischen Personen. Im Text des Notariatsakts ist die Rede davon, dass alle zehn als verpflichtete Parteien genannten Personen „Aufgrund erhaltener Informationen und Vorhalt zu Darlehensgewährungen (...) anerkennen“, dass „Darlehenszuzählungen der [Betreibenden] (...) an [eine der verpflichteten Parteien]“ erfolgt sind. Diese „beruhen auf keinem schriftlichen und rechtswirksamen Darlehensvertrag“. Diese „Zuzählungen“ sind an eine andere juristische Person vorgenommen worden als die nun von der Betreibenden als Verpflichtete geführte GmbH.
[4] 2.2 Das Rekursgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dem als Exekutionstitel vorgelegten Notariatsakt ein erkennbarer Rechtsgrund für die zu erbringende Leistung fehle. Die Betreibende argumentiert dagegen (nur), dass der Notariatsakt neben dem Anerkenntnis „auch eine Pfandbestellung“ enthalte. Damit zeigt sie aber selbst keinen geeigneten Rechtsgrund im Sinn des § 3 lit b NO auf, der für die Verpflichtung zur Rückzahlung in Betracht käme. Nach dem Inhalt der Urkunde ist völlig unklar, weshalb sich die Personen zu einer Rückzahlung zugezählter Beträge verpflichteten, obwohl dazu gleichzeitig festgehalten ist, dass den erfolgten Zuzählungen kein wirksamer Darlehensvertrag zugrunde liegt. Anhaltspunkte für einen anderen eventuell für die anerkannte Verbindlichkeit zur (Rück )Zahlung in Betracht kommenden (etwa gesellschaftsrechtlichen, schadenersatzrechtlichen oder bereicherungsrechtlichen) Grund lassen sich dem Text ebenfalls nicht entnehmen. Damit ist die Entscheidung des Rekursgerichts, dass hier die als Mindesterfordernisse für die Entstehung des Anspruchs erforderlichen Angaben fehlen und damit der Urkunde der „Rechtstitel“ im Sinn des § 3 lit b NO nicht zu entnehmen und der Notariatsakt daher nicht exekutionsfähig ist, nicht korrekturbedürftig.
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