Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Brüggler LL.M., BSc in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Juli 2024, GZ 61 Hv 29/24s 16.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 23. Februar 2024 in W*
(I) mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf Sammlung und Behandlung von Abfällen unter Gewährleistung der Ziele und Grundsätze nach § 1 AWG 2002 durch dazu fachlich befähigte Personen (US 10) zu schädigen, die für Umweltschutz zuständige Mitarbeiterin des Magistrats der Stadt W* (*) Mag. * W*, sohin eine Beamtin, wissentlich dazu zu bestimmen versucht, ihre Befugnis zur Ausstellung eines Bescheids über eine Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von Abfällen (§ 25a Abs 1 AWG 2002), somit im Namen des (richtig [vgl Art 10 Abs 1 Z 12 B VG; Nordmeyer in WK 2 StGB § 302 Rz 50]:) Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, zu missbrauchen, indem er sie mit der Frage, ob man hinsichtlich seiner Eignungsprüfung etwas machen könne, wenn er ihr Geld gebe, dazu aufforderte, den Bescheid ohne Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 25a Abs 2 Z 5 AWG 2002) zu erlassen (US 5 f);
(II) durch die zu I beschriebene Handlung einer Amtsträgerin für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts einen Vorteil, und zwar Bargeld in nicht mehr feststellbarer Höhe, angeboten.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die leugnende Verantwortung des Angeklagten verwarf das Erstgericht mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig (US 7 f), weshalb es unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit – entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zu I des Schuldspruchs – nicht verhalten war, bei der Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite näher auf den Inhalt seiner Aussage einzugehen (RIS Justiz RS098642 [T1]).
[5] Entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist die zu I des Schuldspruchs erfolgte Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5 f) aus dem Tatgeschehen, insbesondere aus dem Anbot eines Vorteils für die Ausstellung des Bescheids losgelöst von fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (US 8 f), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS Justiz RS00116882). Zudem bezogen die Tatrichter die berufliche Erfahrung des Angeklagten und die Aussage von Mag. W* in ihre Erwägungen ein (US 8 f). Dass diese Gründe den Angeklagten nicht überzeugen, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (vgl RIS Justiz RS0118317 [T9]).
[6] Dies gilt auch für die zu II des Schuldspruchs aus § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO erhobene gleichlautende Kritik an dem ebenfalls aus den Tatumständen gezogenen Schluss auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite (vgl erneut US 8 f).
[7] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet zu I des Schuldspruchs das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs 3 StGB, der Sache nach also einen Rechtsfehler bei der (durch den Schuldspruch zum Ausdruck kommenden) rechtlichen Verneinung absolut untauglichen Versuchs, und zu II des Schuldspruchs eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der Befugnis der Mag. W* zur Vornahme jener Handlung, für die ihr der Angeklagte Geld anbot. Mit dem dazu vorgebrachten Argument, Mag. W* sei nach dem Urteilssachverhalt nicht befugt gewesen, „über die Prüfung des Angeklagten zu entscheiden“, lässt die Beschwerde außer Acht, dass der Angeklagte nach den Feststellungen versuchte, Mag. W* zur Ausstellung eines (positiven) Bescheids über die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von Abfällen ohne Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 25a Abs 2 Z 5 AWG 2002) unter Anbot der Übergabe von Bargeld zu bestimmen (US 5 f). Zu Mag. W* stellten die Tatrichter fest, dass sie bei der „Stadt W* Magistratsabteilung für Umweltschutz (*) angestellt“ war und „in dieser Funktion“ unter anderem Bescheide (gemeint) nach § 25a Abs 1 AWG 2002 ausstellte (US 4). Da die Beschwerde nicht an diesem Sachverhalt festhält, gelangt sie nicht zu prozessordnungskonformer Ausführung (vgl RIS
[8] Indem die weitere das Fehlen von Feststellungen zur rechtsrichtigen Beurteilung einer Befugnis iSd § 302 Abs 1 StGB reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) von der Prämisse ausgeht, der Angeklagte habe Mag. W* dazu bestimmt, „über die Prüfung des Angeklagten [positiv] zu entscheiden“, wozu aber ein der Prüfung beigezogener Sachverständiger zuständig gewesen wäre, entzieht sie sich mangels Bezugnahme auf den zuvor wiedergegebenen Urteilssachverhalt ebenfalls einer Erwiderung.
[9] Gleiches gilt für den auf der Annahme, der Angeklagte habe Mag. W* für die positive Entscheidung über die Prüfung Bargeld in Aussicht gestellt, aufbauenden Einwand fehlender Festellungen zur Befugnis der Genannten zu jener Handlung, für deren Vornahme der Angeklagte den Vorteil anbot (Punkt II des Schuldspruchs).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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