Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Brüggler LL.M., BSc in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 1 Z 2, § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 zweiter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Dezember 2024, GZ 13 Hv 145/24x 64.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 1 Z 2, § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung anderen fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar
I./ am 25. September 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter * F* zwei Goldbarren in einem Gesamtwert von zumindest 60.000 Euro durch Öffnen eines Tresors mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel;
II./ am 8. Juni 2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei unbekannten Mittätern * W* Schmuck im Gesamtwert von zumindest 20.000 Euro, indem die zwei unbekannten Täter sie ablenkten, während sich S* in das Schlafzimmer der Genannten schlich und den Schmuck aus einem Stoffbeutel nahm.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) kritisiert isoliert (vgl aber RIS-Justiz RS0119370) einen Satz der ausführlichen – die insoweit leugnende Verantwortung berücksichtigenden (US 6 ff [US 12 f]) – Erwägungen des Erstgerichts (US 11 f) zur angenommenen (US 4 ff) Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, demzufolge „aus dem Verhalten des Angeklagten, der in diesem Zusammenwirken stets mitwirkte und Ausführungshandlungen leistete, (...) zweifelsfrei davon auszugehen“ sei, „dass dieser Zusammenschluss bereits im Vorfeld stattfand und die Tathandlungen ausreichend geplant wurden“. Aus Sicht der Beschwerde bleibe damit offen, welches Verhalten des Angeklagten konkret diesen Schluss zulasse, zumal sich aus dessen Aussage ergebe, dass er den zweiten unbekannten Täter zum Faktum I./ erst vor der Tat in ganz anderem Zusammenhang kennengelernt habe.
[5] Damit wird aber eine offenbar unzureichende, also den Kriterien der Logik oder Empirie widersprechende Begründung (RIS-Justiz RS0118317) nicht aufgezeigt, sondern werden der Sache nach die – im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gezogenen und gegenständlich vertretbaren – Wahrscheinlichkeitsschlüsse des Erstgerichts bekämpft (RIS Justiz RS0098471 [T4]).
[6] Gleiches gilt für die Bemängelung der tatrichterlichen Überlegung, wonach das Ausspähen der Wohnräumlichkeiten zu beiden Taten ebenfalls „für ein bereits erprobtes, auf längere Zeit angelegtes, höchst professionelles Vorgehen“ spreche, sodass „keinesfalls von spontanen Einzelaktionen auszugehen“ gewesen sei (US 11), als „ nicht nachvollziehbar und nur unzureichend begründet“.
[7] Aus der e inmaligen Verwendung des Wortes „offenbar“ in der Beweiswürdigung (US 11) resultiert – der Beschwerde zuwider – keine offenbar unzureichende Begründung , liegt doch eine solche nur vor, wenn mit der Verwendung von Wörtern wie „zweifellos“, „offensichtlich“ und dergleichen die Angabe von Gründen ersetzt wurde (RIS Justiz RS0099494 [T6]), was gegenständlich nicht der Fall ist.
[8] Mit der Behauptung, es würden „jegliche Feststellungen“ darüber fehlen, „wie sich der Angeklagte und die unbekannt gebliebenen Täter kennen gelernt haben“, wird ein entscheidende Tatsachen betreffendes Begründungsdefizit iSd Z 5 nicht angesprochen .
[9] Die den Wegfall der Qualifikation nach § 130 Abs 2 (iVm Abs 1 zweiter Fall) StGB anstrebende Rüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) behauptet das Fehlen von Feststellungen dazu, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auch auf eine Willenseinigung von mindestens drei Personen bezogen hat, sich für einen längeren Zeitraum zu bestimmten kriminellen Zwecken zusammenzuschließen. Sie orientiert sich dabei nicht (vgl aber RIS
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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