Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen C* D* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 22. März 2024, GZ 61 Hv 7/24b 28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde C* D*mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er vom Herbst 2020 bis zum 14. November 2022 in zumindest vier Angriffen sowie am 14. November 2022 in einem weiteren Angriff mit dem 2016 geborenen, somit unmündigen B* D* dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er jeweils zunächst den Penis des Genannten in den Mund nahm und bei den meisten der Über griffe überdies Masturbationsbewegungen an dessen Penis vornahm und seinen Penis in dessen After einführte.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Mit eigenen beweiswürdigenden Schlussfolgerungen zu den von den Tatrichtern hinreichend gewürdigten Aussagen der Zeuginnen S*, A* und B* D* (insbesondere US 18 f) weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
[5]Vielmehr erschöpft sie sich in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[6]Die Subsumtionsrüge (Z 10) erstattet mit ihrem – die Erfüllung des Tatbestands des § 206 Abs 1 StGB bei jedem einzelnen der festgestellten Angriffe gar nicht in Frage stellenden – Vorbringen, es bedürfe „detaillierterer Feststellungen“, was beim Angriff am 14. November 2022 (also jenem Tatzeitpunkt, bei dem der Beschwerdeführernicht mehr jugendlich war [§ 1 Abs 1 Z 2 JGG] ) „genau passiert“ sei, „um das richtige Strafmaß zu finden“, bloß ein Berufungsvorbringen.
[7]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[8]Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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