Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2024 durch d ie Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag . Hetlinger als Vorsitzende sowie d en Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Maßnahmenvollzugssache des * H* AZ 21 BE 130/22d des Landesgerichts Linz die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht St. Pölten delegiert.
Gründe:
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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