Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* GmbH, *, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 41.772,91 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. April 2024, GZ 15 R 220/23t 26, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Mit ihrer Sichtweise vernachlässigt die Klägerin die schon vom Berufungsgericht hervorgestrichene Bedeutung von § 37b Abs 9 Satz 3 AMSGin der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl I 2021/117, weiters das Zusammenspiel der (damals geltenden) Absätze 1 und 9 leg cit sowie den vom Gesetz angestrebten Förderzweck der – hier in Rede stehenden – Kurzarbeitsbeihilfe, nämlich die Vermeidung von Arbeitslosigkeit (§ 37b Abs 1 AMSG; 8 ObA 26/22i [Rz 9]; 1 Ob 30/24d [Rz 23]), also den Schutz der Arbeitnehmer durch den Erhalt von Arbeitsplätzen.
[2]Damit stand der Schutz der Arbeitnehmer im Vordergrund und nicht der Schutz eines nicht rechtsfähigen „Betriebs“. Zu Gunsten der Arbeitnehmer konnte und kann einem Unternehmer als Arbeitgeber (nicht einem „Betrieb“) nach § 37b Abs 1 AMSG Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden. Dem Unternehmer (und nicht einzelnen Betrieben) ist – gleich wie viele Betriebe er führt – als Arbeitgeber (auch nur) eine UIDNummer zugeordnet. Nach § 2 UStG umfasst nämlich „das Unternehmen“ eines Unternehmers (also des Arbeitgebers und Beihilfenwerbers) dessen gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Arbeitsplätze geht es um die Notwendigkeit der Unterstützung des Arbeitgebers bei seiner Pflicht zur Lohnzahlung, die aber nur auf dem jeweiligen Rechtsträger und Beihilfenwerber (und nicht auf einem „Betrieb“) lastet. Diese Zusammenhänge hat schon das Berufungsgericht erläutert. Wenn es vor diesem – der Klägerin auch bereits dargestellten – Hintergrund die Verwendung und Bedeutung des Worts „Betriebe“ in § 37b Abs 9 AMSG, nicht losgelöst von den ansonsten in § 37b AMSG verwendeten Begriffen „Arbeitgeber“ und „Beihilfenwerber“ (Unternehmer) deutete, bedarf dies keiner Korrektur. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht daher auch die Richtlinie des Verwaltungsrats als innerhalb dessen Gestaltungsspielraums liegend und nicht als (verfassungs oder) gesetzwidrig ansah, und zwar auch im Hinblick auf das daraus resultierende Ergebnis. Die Richtlinie stellt auf den (beim Bundesministerium für Finanzen verfügbaren Gesamt )Umsatz des Unternehmers ab (was im Gesetz in der Wendung „Umsätze eines Beihilfenwerbers“ [nicht: „Umsätze des Betriebs oder der Betriebe“] angelegt ist). Es wurden besonders hohe Beihilfen (nur) denjenigen Arbeitgebern gewährt, die aufgrund des Umsatzes aus ihrer (gesamten) unternehmerischen Tätigkeit nicht in der Lage waren, die sie (und nicht einen Betrieb) treffenden Lohnzahlungen zu leisten. Angesichts des bereits erwähnten Ziels eines Schutzes der Arbeitnehmer (und nicht der Gewinnerhaltung eines Unternehmers) liegt darin, dass das Berufungsgericht dieses Ergebnis nicht als eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots qualifizierte, keine erhebliche Rechtsfrage.
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