Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner Friedl als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin N*, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen den Antragsgegner M*, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Antragstellerin, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 14. März 2024, GZ 20 R 115/23w 102, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Antragstellerin ist aufgrund eines Beschlusses vom 15. 9. 2020 als Mutter des Antragsgegners zur Leistung eines monatlichen Unterhalts für ihren volljährigen Sohn von 295 EUR verpflichtet.
[2] Die Antragstellerin begehrt, ab 11. 4. 2021 von ihrer monatlichen Unterhaltsverpflichtung enthoben zu werden.
[3] Das Erstgericht wies den Unterhaltsherabsetzungsantrag der Antragstellerin in Pkt 1. seiner Entscheidung für den Zeitraum vom 11. 4. 2021 bis 31. 3. 2022 zurück. Für die Zeit vom 1. 4. 2022 bis 30. 6. 2022 enthob es die Mutter von ihrer monatlichen Unterhaltsverpflichtung (Pkt 2.), wies für die Zeit vom 1. 7. 2022 bis 30. 4. 2023 den Enthebungsantrag ab (Pkt 3.), minderte die monatliche Unterhaltsleistung auf 88 EUR, angefangen vom 1. 5. 2023 bis auf Weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Antragsgegners (Pkt 4.) und wies das Mehrbegehren der Antragstellerin ab (Pkt 5.).
[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin gegen diesen Beschluss teilweise Folge, hob den bekämpften Beschluss in seinen Punkten 3. bis 5. auf und trug dem Erstgericht in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Im Übrigen gab es dem Rekurs nicht Folge.
[5] Weiters sprach es aus, dass, soweit dem Rekurs nicht Folge gegeben werde, der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[6] Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“.
[7]1. Im Unterhaltsbemessungsverfahren ist der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur und besteht ausschließlich in einem Geldbetrag. Der Wert des Entscheidungsgegenstands bestimmt sich nach § 58 Abs 1 JN mit dem 36fachen des monatlichen Unterhalts. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung nur auf jenen monatlichen Unterhaltsbetrag abzustellen, der im Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts noch strittig war (laufender Unterhalt), während jene Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig und bereits fällig waren (rückständiger Unterhalt), nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind (RS0122735; RS0114353).
[8]2. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs – wie hier – für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Diese Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.
[9] 3. Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR.
[10] 4. Das Rechtsmittel der Mutter wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr zunächst dem Rekursgericht vorzulegen gewesen; dies wird nunmehr das Erstgericht nachzuholen haben.
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