Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, Deutschland, vertreten durch die Saxinger Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei *kammer, *, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung desselben (Gesamtstreitwert 46.200 EUR), aus Anlass der außerordentlichen Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2023, GZ 4 R 99/23t 32, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. April 2023, GZ 57 Cg 34/21g 24, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die gemeinsame Anzeige beider Parteien vom 27. August 2024 über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
[1]Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPOkann noch im Berufungsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]).
[2]Die Parteien brachten am 27. August 2024 eine gemeinsame Ruhensanzeige ein. Durch diese Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994).
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