Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M* M*, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager, Mag. Maria Navarro, Rechtsanwälte in Linz, gegen die Beklagte H* AG, *, vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. März 2024, GZ 6 R 9/24x 28, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 30. November 2023, GZ 29 Cg 69/22a 23, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluss durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt die Feststellung der Deckungspflicht des beklagten Versicherers. Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands enthält der angefochtene Beschluss nicht, ein solcher kann auch den Gründen nicht entnommen werden.
[2] Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so muss das Berufungsgericht in Rechtssachen, in denen die Wertgrenze von 5.000 EUR relevant ist, trotz des insofern zu engen Wortlauts des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auch in einem Aufhebungsbeschluss einen Bewertungsanspruch aufnehmen. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber – innerhalb bestimmten Grenzen – an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (RS0042544; RS0042429). Es war daher der aus dem Spruch ersichtliche Ergänzungsauftrag zu erteilen.
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