Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB, AZ 617 Hv 2/24h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, infolge Aussetzung der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Sache wird vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.
Gründe:
[1] Am 15. Mai 2024 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen gemäß § 334 Abs 1 StPO aus und legte die Sache dem Obersten Gerichtshof vor (ON 52.2).
[2] Nach § 334 Abs 2 StPO war die Sache an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen.
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