Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. *, 2. Dr.*, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Dr. *, öffentlicher Notar, *, vertreten durch Blum, Hagen und Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wegen Herausgabe, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. März 2024, GZ 1 R 208/23g 34, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Der Beklagte wendet sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung über die Unwiderruflichkeit des Auftrags des (zwischenzeitig verstorbenen) Vaters sei unwirksam und daher der Auftrag wirksam widerrufen worden, weil ansonsten dem Auftraggeber zu Lebzeiten jede Verfügungsmöglichkeit (hier: über auf einem Sparbuch erlegte Werte) genommen wäre.
[2] Ob es der Revision gelänge, dazu eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, wenn sie dem Berufungsgericht bloß unrichtig unterstellt, es habe die Ansicht vertreten, der Tod könne als Ereignis für eine wirksame Befristung (jeglicher Art) nicht vereinbart werden, mag dahinstehen:
[3] 2. Dem Beschenkten muss der unmittelbare Zugriff auf die geschenkten Werte ermöglicht werden (vgl 1 Ob 39/97k). Mangels den Kindern zu seinen Lebzeiten gar nicht beabsichtigter Einräumung von freier Verfügungsmacht über die Geldmittel – ihnen sollten gerade nicht nach freiem Belieben die Vermögenswerte des Vaters übertragen werden (vgl dazu 2 Ob 122/17f [ErwGr 4]) – lag im Verhältnis zu den Kindern keine (wirksame) Schenkung unter Lebenden vor. Im Fall des – hier auch tatsächlichen eingetretenen – Versterbens des Vaters nach seiner Ehefrau konnte demnach im Hinblick auf das Verhältnis zu den Kindern nur eine (nach § 95 ABGB aF) formpflichtige Schenkung auf seinen Todesfall vorliegen. Deren Formpflicht musste einem Notar ebenso bekannt sein wie jene für den ihm erteilten Auftrag auf den Todesfall (ebenso nach § 956 ABGB aF; RS0017108). Es fehlt damit nach dem festgestellten Sachverhalt für eine Wirksamkeit des im Gesamtauftrag enthaltenen Auftrags auf den Todesfall an den entsprechenden Förmlichkeiten.
[4] Das beim beklagten Notar verwahrte Sparbuch hätte demnach über die von der Verlassenschaft erhobene Klage ausgefolgt werden müssen (zur Gleichbehandlung der Konstruktion einer [offenbar vom Beklagten unterstellten] „Mehrfachtreuhand“ mit dem Auftrag auf den Todesfall, um Umgehungen zu vermeiden, siehe im Übrigen Löcker in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.04 § 603 [Stand 1. 2. 2020, rdb.at] Rz 26).
[5] 3. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die (erst nach Klage erfolgte) Hinterlegung des Sparbuchs nach § 1425 ABGB habe nicht schuldbefreiend gewirkt, greift die Revision allein auf Basis des Weiterbestehens eines wirksamen und immer noch aufrechten Auftrags und damit nicht erfolgversprechend an.
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