Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2018 verstorbenen J*, zuletzt *, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen 1. J*, vertreten durch Mag. Alexander Wolkerstorfer, Rechtsanwalt in Dietachdorf, 2. A*, vertreten durch Prof. Haslinger Partner, Rechtsanwälte in Linz, und 3. V*, vertreten durch Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH in Linz, infolge des Revisionsrekurses des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 27. Juli 2023, GZ 1 R 40/23k 201, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht gab einem Rekurs des Erstantragstellers gegen die Feststellung des Erbrechts der Zweitantragstellerin nicht Folge, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR nicht übersteigend und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[2] Die vom Erstantragsteller erhobene Zulassungsvorstellung wies das Rekursgericht samt dem ordentlichen Revisionsrekurs zurück.
[3] Das Erstgericht legt nun den Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
[4] 1. Gemäß § 63 Abs 4 zweiter Satz AußStrG ist gegen den Beschluss, mit dem das Rekursgericht die von ihm als nicht stichhaltig erachtete Zulassungsvorstellung samt dem ordentlichen Revisionsrekurs zurückweist, kein Rechtsmittel zulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss ist absolut; er besteht daher sogar dann, wenn die Entscheidung allenfalls doch von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängig gewesen wäre (RS0111234 [T3, T5]).
[5] 2. Demnach liegt im vorliegenden Fall kein unerledigtes Rechtsmittel vor, über das der Oberste Gerichtshof noch entscheiden könnte. Der Akt war daher dem Erstgericht zurückzustellen (vgl 7 Ob 216/23z).
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