Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Februar 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * K* und * P* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 3, Abs 2, § 148 zweiter Fall, § 15 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 33 Hv 61/23b des Landesgerichts Salzburg über den Antrag des Angeklagten * P* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Dem auf § 39 Abs 1a StPO gestützten Antrag (ON 91) kommt mit Blick auf das Erfordernis restriktiver Auslegung der Delegierungsbestimmungen (RIS Justiz RS0053539) keine Berechtigung zu.
[2] Das gegenständliche Hauptverfahren gegen * K* und * P* (Anklage ON 89) beruht auf einem von der Z entralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (in der Folge: WKStA) aufgrund der Bestimmung des § 20a StPO geführten Ermittlungsverfahren (§ 39 Abs 1a zweiter Halbsatz StPO).
[3] Mit Blick auf den (überschaubaren) Umfang der vorliegenden Hv Akten und de n Aufenthalt der zu ladenden Zeuginnen und Zeugen (ON 89 S 4) ebenso wie des Antragstellers in den Sprengeln der Oberlandesgerichte Graz, Salzburg und Innsbruck liegen bei gebotener Einzelfallbetrachtung keine in § 39 Abs 1 StPO genannten Kriterien vor, die die Führung des Hauptverfahrens vor dem nach § 32a G O G eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien zweckmäßig erscheinen lassen. Weder der aktuelle Haftort des Mitangeklagten (in Wien), die Kanzleisitze der Verteidiger (in Wiener Neustadt bzw in Wien) noch der Sitz der WKStA (in Wien; zur Führung des Ermittlungsverfahrens an deren Außenstelle in Linz siehe allerdings ON 1.523 und ON 89 S 1) sprechen im vorliegenden Fall für eine solche Delegierung.
[4] Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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