Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache des 1. mj *, geboren * 2012, und des 2. mj *, geboren * 2014, beide wohnhaft bei der Mutter *, diese vertreten durch Mag. Elisabeth Gerhards, Rechtsanwältin in Wien (Kinderbeistand für beide Minderjährigen gemäß § 104a AußStrG: *), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters *, vertreten durch die ENGINDENIZ Rechtsanwälte für Immobilienrecht GmbH, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Februar 2023, GZ 43 R 69/23z 1284, mit dem der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 6. Dezember 2022, GZ 3 Ps 37/19a 1253, zum Teil zurückgewiesen und ihm zum Teil nicht Folge gegeben wurde sowie der weitere Schriftsatz des Vaters vom 23. Dezember 2022 (ON 1267) zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel – auch im Außerstreitverfahren – eine Beschwer voraus, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Diese Grundsätze gelten auch für ein zeitlich überholtes Kontaktrecht (6 Ob 218/22k [Rz 5] mzwN).
[2] Soweit die Entscheidungen der Vorinstanzen Kontaktrechte des Vaters zu Zeiten betreffen, die bereits verstrichen sind, fehlt seinem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof die Beschwer, sodass dieses insofern absolut unzulässig ist (3 Ob 128/20z [Rz 4] ua).
[3] 2. Auch im Außerstreitverfahren gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RS0007007 [T10]). Die Zurückweisung der einen Tag nach Einbringung der ersten Rekursschrift (ON 1266) des Vaters von diesem eingebrachten zweiten Rekursschrift (ON 1267) durch das Rekursgericht entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
[4] 3. Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war nicht die vorläufige Aussetzung der Kontakte des Vaters zu beiden Kindern. Diese erfolgte bereits mit vom Rekursgericht zu 43 R 274/22w (ON 1164) bestätigtem Beschluss des Erstgerichts vom 5. 5. 2022 (ON 1100). Jener Beschluss ist rechtskräftig (3 Ob 174/22t = ON 1263). Die auf seine Abänderung abzielenden Ausführungen im vorliegenden Revisionsrekurs gehen ins Leere.
[5] 4. Soweit nicht ohnehin absolute Unzulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses vorliegt, ist dieser mangels einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen. Dem Revisionsrekurswerber ist in Erinnerung zu rufen, dass der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz ist (RS0007236).
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