Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers S*, vertreten durch Mag. Julia Gauglhofer, Mieterschutzverband Österreichs, Landesverein Wien, *, gegen die Antragsgegnerin F*, vertreten durch Mag. Lucas Mäntler, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen § 26 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. Februar 2023, GZ 39 R 286/22f 28, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 1. September 2022, GZ 3 MSch 23/21w-22, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Urschrift und die Ausfertigungen des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 18. September 2023, 5 Ob 65/23d, werden dahin berichtigt, dass der Vorname des Antragsgegnervertreters auf Lu c as (anstelle von Lukas) richtig gestellt wird.
Die Berichtigung ist der Urschrift beizusetzen.
Begründung:
[1] Die offenbare Unrichtigkeit in der Schreibweise des Namens der Parteienvertreter war nach § 430 iVm § 419 ZPO zu berichtigen.
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