Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin N*, wegen Ablehnung, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. Oktober 2023, GZ 16 Nc 12/23w 2, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1] Die Antragstellerin beantragte beim Landesgericht Krems an der Donau die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Wiederaufnahmeklage. Das Landesgericht Krems an der Donau wies den Verfahrenshilfeantrag ab. Das Oberlandesgericht Wien gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Die Antragstellerin erhob dagegen Rekurs an den Obersten Gerichtshof, wobei sie die Richter des Rekurssenats als befangen ablehnte.
[2] Mit der angefochtenen E ntscheidung wies das Oberlandesgericht Wien den Ablehnungsantrag zurück . Der Ablehnungsantrag sei unzulässig, weil das Verfahren über die Verfahrenshilfe mit der Rekursentscheidung rechtskräftig beendet worden sei. Im Übrigen sei der Ablehnungsantrag auch inhaltlich nicht berechtigt, weil die behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung keine Ablehnung rechtfertige.
[3] Der dagegen erhobene Rekurs der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
[4] 1. Nach § 24 Abs 2 JN kann gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht erhoben werden. Eine allfällige Vertretungspflicht im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt ( RS0006000 ; RS0035708 ). Dem Ablehnungsverfahren liegt ein Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zugrunde, weshalb der handschriftlich selbstverfasste Rekurs der Antragstellerin keiner Anwaltsunterfertigung bedarf ( RS0036113 ).
[5] 2. Da der Revisionsrekurs in Verfahrenshilfesachen nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig ist, wurde das Verfahren über die Verfahrenshilfe durch die Entscheidung des Rekursgerichts rechtskräftig beendet. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Ablehnung nach Rechtskraft der Sachentscheidung ausgeschlossen, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf diese rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache haben könnte (RS0046032). Der erst nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts gestellte Ablehnungsantrag war daher zurückzuweisen.
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