Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. M*, vertreten durch Dr. Erik Kroker, Dr. Simon Tonini, Dr. Fabian Höss und Mag. Harald Lajlar, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Kasseroler Partner Rechtsanwälte KG in Innsbruck, wegen 400.000 EUR, hier wegen Ablehnung, über den Ablehnungsantrag der klagenden Partei betreffend die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * sowie die Hofräte *, den
Beschluss
gefasst:
1. Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihm eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz ZPO).
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 1 9 . 9. 2023, 2 Ob 156/23i , gab der Oberste Gerichtshof dem Rekurs des Klägers gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck, mit dem ein Ablehnungsantrag des Klägers zurückgewiesen wurde, nicht F olge.
[2] Mit Eingabe vom 3. 11. 2023 (elektronisch eingebracht am 6. 11. 2023) lehnt der Kläger die Mitglieder des Senats 2 des Obersten Gerichtshofs, die diese Entscheidung getroffen haben, ab. Er berief sich dazu im Wesentlichen darauf, dass der abgelehnte Senat nicht auf seine Argumente eingegangen sei und der Beschluss nur so kurz begründet worden sei, dass in Wahrheit keine Begründung vorliege.
[3] 1. Gemäß Art 92 Abs 1 B-VG ist der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Er wird in Ausübung der Gerichtsbarkeit zufolge § 5 OGHG in Senaten tätig. Hat ein solcher Senat des Obersten Gerichtshofs in einer bestimmten Rechtssache entschieden, so ist dessen Entscheidung, die eine solche des Obersten Gerichtshofs als der höchsten Instanz ist, im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar, sondern sie klärt die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig.
[4] Daraus folgt zwingend, dass der Senat des Obersten Gerichtshofs, der nach dessen Geschäftsverteilung über Ablehnungsanträge gegen bestimmte seiner Mitglieder abzusprechen hat, nicht befugt ist, die Entscheidung eines Senats des Obersten Gerichtshofs als Voraussetzung der Bejahung oder Verneinung einer allfälligen Befangenheit inhaltlich nachzuprüfen. Andernfalls wäre derjenige Senat des Obersten Gerichtshofs, der über Ablehnungsanträge gegen bestimmte seiner Mitglieder zu erkennen hat, ein „Übersenat“, der Entscheidungen anderer Senate dieses Gerichtshofs nachprüfend zu beurteilen hätte. Für eine solche Funktion besteht jedoch keinerlei Rechtsgrundlage. Es ist daher unzulässig, dieses Nachprüfungsverbot unter Berufung auf das Ablehnungsrecht zu umgehen.
[5] 2. Jede andere Auffassung würde außerdem zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich nur der Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO vorbehalten ist und selbst eine solche nicht auf einen Ablehnungsgrund gestützt werden kann (§ 529 Abs 1 Z 1 ZPO; RS0045978 [T3]). Nach Rechtskraft der Sachentscheidung ist daher eine Ablehnung grundsätzlich ausgeschlossen (RS0046032; RS0045978).
[6] 3. Inwiefern dem die Grundsätze eines fairen Verfahrens und damit Art 6 EMRK entgegenstehen sollten, ist nicht ersichtlich, enthält diese Bestimmung doch zur Frage der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen kein Wort (RS0043962).
[7] 4. Der Ablehnungsantrag war daher zurückzuweisen.
[8] 5. Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen und lässt er das Begehren nicht erkennen, oder erschöpft er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Jeden weiteren Schriftsatz dieser Partei, der einen solchen Mangel aufweist, kann das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen. Dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten; es hat keine beschlussmäßige Entscheidung darüber zu ergehen (§ 86a Abs 2 ZPO). Der Kläger hat in derselben Rechtssache bereits einen Ablehnungsantrag gegen die auch mit dem vorliegenden Ablehnungsantrag abgelehnten Mitglieder des 2. Senats des Obersten Gerichtshofs gestellt und diesen Antrag – ähnlich wie hier – im Wesentlichen damit begründet, dass der abgelehnte Senat in anderen ihn betreffenden Entscheidungen nicht auf seine Argumente eingegangen sei und die Entscheidungen nur so kurz begründet seien, dass in Wahrheit keine Begründung vorliege. Weiters äußerte er schwer verständliche Vermutungen und pauschale Anschuldigungen gegen die abgelehnten Richter („Insidersystem“, „Insidersystemrichter am OGH“, „kriminelle Vereinigung von Richtern und Staatsanwälten zum organisierten Amtsmissbrauch“). Mit Beschluss vom 27. 11. 2023 hat der erkennende Senat diesen Ablehnungsantrag zurückgewiesen (9 Nc 6/23s). Im vorliegenden neuerlichen Ablehnungsantrag werden (teils wortgleich) die bereits vorgebrachten pauschalen Behauptungen und Verunglimpfungen der befassten Organe wiederholt.
[9] Da die vom Kläger eingebrachten Ablehnungsanträge gegen Richter aller Instanzen, die mit seiner Rechtssache befasst sind, weitestgehend kein Tatsachensubstrat enthalten, sondern lediglich pauschale Verunglimpfungen der befassten Organe („Unrechtsprechung“, „Insidersystemrichter“, „kriminelle Vereinigung von Richtern und Staatsanwälten zum organisierten Amtsmissbrauch“), liegen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 86a Abs 2 ZPO vor.
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