Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Stefan Gloß ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 70.212 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. August 2023, GZ 13 R 108/23g-14, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger wurde bei einem Arbeitsunfall von einem Bagger verletzt. Die Beklagte ist der Betriebshaftpflichtversicherer der Halterin dieses Baggers.
[2] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren wegen fehlenden Direktklagerechts des Geschädigten gegen den Betriebshaftpflichtversicherer ab.
[3] Der Kläger zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:
[4] 1. Die Direktklage nach § 26 KHVG setzt ein bestehendes Haftpflichtversicherungsverhältnis über das am Unfall beteiligte Fahrzeug voraus (2 Ob 2392/96w). Da zwischen der Halterin des Baggers und der beklagten Versicherung kein Versicherungsvertrag iSd § 1 KHVG, sondern (lediglich) eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht, kann sich der Kläger damit nicht auf das europarechtlich determinierte (Art 18 RL 2009/103/EG idgF), gegenüber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer bestehende Direktklagerecht nach § 26 KHVG berufen (8 ObA 78/04k; vgl auch 2 Ob 1026/95).
[5] 2. In der vom Kläger in der Revision zitierten Entscheidung 7 Ob 177/17f bejahte der Oberste Gerichtshof in Anwendung des § 28a Abs 4 Vlbg SpitalG eine Direktklagemöglichkeit des durch eine ärztliche Fehlbehandlung Geschädigten gegen eine Haftpflichtversicherung, die die durch die öffentliche Hand betriebene Krankenanstalt freiwillig abgeschlossen hatte. Da die Halterin des Baggers mit der Beklagten nach den Feststellungen (auch) keinen „freiwilligen“ Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen hat, kann die zitierte Entscheidung die vom Kläger geforderte analoge Anwendung des § 26 KHVG nicht tragen. Im Übrigen ist das vom Kläger beanstandete Rechtsschutzdefizit schon vor dem Hintergrund des § 6 Abs 1 Z 1 VOEG nicht zu erkennen.
[6] 3. Insgesamt war die außerordentliche Revision damit zurückzuweisen.
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