Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2023 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache des * A*, AZ 22 BE 25/23x des Landesgerichts Linz , über den Antrag d er Staatsanwaltschaft Linz auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
[1] Die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG) liegen zufolge späteren Aufenthaltswechsels des bedingt Entlassenen vor (RIS Justiz RS0088481 [T4]).
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