Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Besic in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB, AZ 25 Hv 68/23a des Landesgerichts Wels, über die Beschwerde des S* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 29. August 2023, GZ 25 Hv 68/23a 30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 21. August 2023, GZ 25 Hv 68/23a 24, wurde * S* jeweils eines Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 zweiter Fall StGB (I.) sowie der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II.1.) und nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II.2.) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht wegen dieser Taten die Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an (US 2).
[2] Am 29. August 2023 übergab der (bei der Urteilsverkündung anwesende) S* in der Justizanstalt Wels ein als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnetes Schreiben (ON 29) zur Weiterleitung an das Landesgericht Wels (ON 1.23). Darin machte er mit der Behauptung von Voreingenommenheit des Vorsitzenden und der Sachverständigen „Verfahrensfehler“ geltend.
[3] Die Nichtigkeitsbeschwerde wies der Vorsitzende des Schöffengerichts mit Beschluss vom 29. August 2023, GZ 25 Hv 68/23a 30, gemäß § 285a Z 1 StPO zurück.
[4] Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des S*, in der er im Wesentlichen vorbringt, dass sein Verteidiger die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde verweigert habe. Diese Prozesshandlung sei ihm daher verunmöglicht worden, weil er aufgrund seiner Person nicht in der Lage gewesen sei, die Anmeldung selbst vorzunehmen (ON 34).
[5] Die Beschwerde war zurückzuweisen (§§ 285b Abs 4, 285i StPO), weil S* innerhalb der dreitägigen Frist (§ 284 Abs 1 erster Satz StPO) die Nichtigkeitsbeschwerde nicht angemeldet hatte, sodass ihre Zurückweisung durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts zu Recht erfolgte (§§ 285a Z 1, 285b Abs 1 StPO).
[6] Da es durch die Beschwerde nach § 285b Abs 2 StPO nicht zu einem Rechtsmittelverfahren iSd § 390a Abs 1 StPO gekommen ist, unterblieb eine Kostenentscheidung ( Lendl , WK StPO § 390a Rz 11).
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