Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. Oktober 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über die Beschwerde der * F* gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 31. Jänner 2023, GZ D 21 49 15, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 31. Jänner 2023, GZ D 21 49 15, sprach der Disziplinarrat der Tiroler Rechtsanwaltskammer aus, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung des B eschuldigten Rechtsanwalts * in mündlicher Verhandlung besteht.
[2] Dagegen richtet sich die als Beschwerde aufzufassende Eingabe der Anzeigerin * F*.
[3] Das Rechtsmittel der Beschwerde steht gemäß § 47 DSt dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und in bestimmten Fällen der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Disziplinarrat seinen Sitz hat, zu (vgl RIS Justiz RS0083382, RS0057248).
[4] Die vorliegend von der Anzeigerin erhobene Beschwerde ist demnach unzulässig und war in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zurückzuweisen.
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