Der Oberste Gerichtshof hat durch seine Präsidentin Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Dr. Jensik und den Hofrat Mag. Wurzer über die „Disziplinaranzeige“ der Dr. B*, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof und Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die Präsidentin des * Dr. * in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die als „Disziplinaranzeige“ bezeichnete Eingabe vom 22. 8. 2023 wird nicht behandelt.
Begründung:
[1] Mit ihrer als „Disziplinaranzeige“ bezeichneten und ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter gerichteten Eingabe behauptet Dr. B* eine Dienstpflichtverletzung der Präsidentin des *. Sie wirft ihr – verkürzt – vor, dass sie als das zur Dienstaufsicht zuständige Organ weder eine Strafanzeige noch eine Disziplinaranzeige gegen namentlich genannte Richterinnen und Richter im Sprengel des * erstattet habe, deren Verhalten sie zuvor zum Gegenstand einer „Disziplinaranzeige“ gemacht habe.
[2] Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt (Ds 1/16; Ds 4/16), dass die Wahrnehmung der dienstlichen Interessen ausschließlich den im § 78 GOG bezeichneten Stellen zukommt. Das RStDG knüpft in seinem 2. Teil beim Pflichtenbereich von Justizverwaltung und Aufsicht an (§§ 73 ff GOG, § 3 Abs 1 OGHG), deren Tätigkeit in ein Disziplinarverfahren münden kann (§ 78 Abs 1 letzter Satz GOG). Eine Gerichtsentscheidung darüber sieht das Gesetz nicht vor.
[3] Die Wahrnehmung dienstlicher Interessen durch Private scheidet aus. Von Privaten erstattete „Disziplinaranzeigen“ bilden daher keinen Prozessgegenstand für das Disziplinargericht ( Fellner / Nogratnig , RStDG, GOG und StAG II 5 § 78 GOG Rz 9). Prozessgegenstand des Disziplinarverfahrens ist ausschließlich der ohne Formzwang zum Ausdruck gebrachte, aber unmissverständliche Wille des Dienstgebers, eine Entscheidung des Disziplinargerichts herbeizuführen (Ds 1/16; Ds 4/16).
[4] Damit ist deklarativ festzuhalten, dass die Eingabe vom 22. 8. 2023 keinen Anlass für eine Tätigkeit des Disziplinargerichts gibt.
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