Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Besic in der Strafsache gegen * S* wegen Verbrechen nach § 3g VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 5. Juni 2023, GZ 602 Hv 2/23x 26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * S* – soweit hier relevant – zweier Verbrechen nach § 3 VG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er sich in W* auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er an den abgesondert verfolgten * D* Bilder mit nationalsozialistischen Inhalten versendete, und zwar
1. am 10. Juli 2017 ein Foto eines Aufmarsches der Waffen SS mit dem Text „EIN 'SCHWARZER BLOCK' IST NICHT GRUNDSÄTZLICH Scheiße“, wodurch er seine Zustimmung und Sympathie für die nationalsozialistische Organisation der Waffen SS sowie die durch diese begangenen Verbrechen zum Ausdruck brachte;
2. am 20. November 2017 um 18:22 Uhr eine Abbildung von der Wehrmacht verwendeter Stielhandgranaten samt unleserlichem Text, eine Abbildung deutscher Wehrmachtssoldaten mit nicht mehr lesbarem Text, eine Abbildung von zwei deutschen Stielhandgranaten mit dem Text: „Haben Sie auch Angst vor Polenböller? Ihnen kann geholfen werden !!! Bestellen Sie noch heute den DEUTSCHEN UR-KNALL Modell Stielhandgranate !!! Briefkästen, Autos, Panzer und Bunker sprengen Sie ohne Probleme !!! Da werden Ihre Nachbarn staunen !!!“, eine Abbildung eines deutschen Wehrmachtssoldaten mit einer Stielhandgranate in der Hand mit dem Text: „Immer daran denken: Die Böller weit genug wegwerfen“ und eine Abbildung deutscher Wehrmachtssoldaten mit dem Text: „DAS FEUERWERK SOLLTE FÜR SILVESTER REICHEN“, wodurch er seine Zustimmung und Sympathie für die Wehrmacht sowie der durch diese begangenen Völkerrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen zum Ausdruck brachte.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz , WK StPO § 281 Rz 470 und 490).
[5] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Tatsachenrüge (Z 10a), indem sie zu 1. des Schuldspruchs aus einem Artikel einer Online Enzyklopädie zum Thema „Schwarzer Block“ und einer parlamentarischen Anfrage an die Bundesministerin für Inneres nach der Zusammenarbeit einer politischen Partei mit dem „Schwarzen Block“ (ON 25, Beilage ./1) sowie aus dem Umstand, dass der Angeklagte bestimmte Änderungen zu einem im Internet verfügbaren Vergleichsfoto (ON 2, 9) vorgenommen hat, anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse zieht. Denn solcherart übt sie bloß in unzulässiger Weise Kritik an der Beweiswürdigung der Geschworenen nach Art einer im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO iVm § 344 StPO; vgl RIS Justiz RS0100555 [insb T16]).
[6] Indem die weitere Tatsachenrüge zu 2. des Schuldspruchs bloß eine von mehreren zeitgleich an dieselbe Person versendeten Abbildungen zum Gegenstand hat, spricht sie keine entscheidende Tatsache an, die aber allein Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ist (vgl RIS Justiz RS0117499).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO iVm § 344 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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