Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mair als Schriftführerin in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 16. Mai 2023, GZ 7 Hv 22/23d 56, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Weiters wurde die strafrechtliche Unterbringung des Genannten in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.
[2] Danach hat er am 4. Oktober 2022 in W* * Ha* durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem er ein Messer an ihren Hals hielt und sinngemäß erklärte, ihr werde nichts passieren, wenn sie tue, was er wolle, und ihr gegenüber meinte, er wolle Spaß haben, er wolle mit ihr schlafen („ficken“) sowie ihre Oberweite und ihren Intimbereich sehen, nachdem das Opfer ihm einvernehmlichen Geschlechtsverkehr nach dessen voriger Nachfrage verwehrte, zur Vornahme des Beischlafs „genötigt“ (zu nötigen versucht), wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung der vergewaltigten Person zur Folge hatte und infolge Entkommens des Opfers beim Versuch blieb.
[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ON 55 S 18 StGB ), deren Ausführung jedoch unterblieb (zur Bekanntgabe [ON 60.1 S 2], dass die Nichtigkeitsbeschwerde „nicht ausgeführt“ werde siehe RIS Justiz RS0099939). Da weder bei der Anmeldung noch später einer der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO oder in § 281a StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO ) .
[4] Bleibt mit Blick auf § 290 StPO anzumerken, dass sich der Oberste Gerichtshof zu einem amtswegigen Vorgehen hinsichtlich der Einziehung (§ 26 StGB) des „sichergestellten“ (US 4: zur Tatbegehung verwendeten) „Messers“ (US 4: „ein ca 25 cm langes Küchenmesser“) nicht veranlasst sah. Zwar blieben die Ausführungen, wonach die Einziehung nach der „besonderen, nicht beseitigbaren Beschaffenheit (Deliktstauglichkeit) geboten“ sei (US 5), mangels Darstellung von besonderen Eigenschaften des Küchenmessers (vgl RIS Justiz RS0082031) im Urteil substratlos. Aus dem Gesamtkontext hinreichend deutlich erkennbar (US 4 f, 7 iVm ON 20.4 S 3 [bei Bild Nr 5]) gingen die Tatrichter aber davon aus ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 19), dass das Messer (auch) im Zeitpunkt der Entscheidung im Eigentum des Angeklagten stand. Im Hinblick darauf, dass damit die Voraussetzungen für eine Konfiskation (§ 19a Abs 1 StGB) vorlagen, war ein konkreter Nachteil (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) für den Angeklagten nicht auszumachen (vgl 15 Os 84/13m; 15 Os 143/19x).
[5] Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[6] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden