Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Roland Gerlach, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Mai 2023, GZ 10 Ra 104/22w 27, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger ist seit 16. 10. 1991 bei der Beklagten als Flugkapitän beschäftigt. Bis 30. 6. 2012 unterlag sein Dienstverhältnis dem Kollektivvertrag für das Bordpersonal der A* und L* („KV Bord 2008“) und dem Zusatzkollektivvertrag 2. Dessen Punkt 10 (63) gewährt den Piloten ab einem gewissen Dienst und Lebensalter im Fall einer Arbeitgeberkündigung, eines unverschuldeten Lizenzverlusts oder einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses eine „Vorpension“ und enthält dazu folgende Regelung:
„A* ist berechtigt und verpflichtet, (...) die nachstehende Leistungszusage über eine Pensionskasse zu finanzieren. Entsprechend dem Prinzip der Wahrung wohlerworbener Rechte werden die Anwartschaften auf diese Leistungszusage durch eine Erst-Dotation seitens des Arbeitgebers, verbunden mit der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung laufender jährlicher Beiträge sowie von Einmalbeiträgen mit schuldbefreiender Wirkung auf die Pensionskasse übertragen.“
[2] Aufgrund des Betriebsübergangs vom 1. 7. 2012 ging das Dienstverhältnis von der Beklagten auf die T* GmbH über, die dem Kläger mitteilte, dass sie die leistungsorientierte Pensionskassenzusage nach dem „KV-Bord 2008“ samt Zusätzen und Anhängen nicht übernehme. Der Kläger erhielt daraufhin eine nach dem Teilwertverfahren errechnete Abfindung seiner Pensionsansprüche nach § 5 Abs 2 AVRAG. Aufgrund der Verschmelzung zum 31. 3. 2015 ist die Beklagte Gesamtrechtsnachfolgerin der T* GmbH.
[3] Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die im Zusatzkollektivvertrag 2 geregelte Vorpension, insbesondere die in Punkt 63 geregelten Ansprüche „im Leistungsfall zu erfüllen“.
[4] Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren abgewiesen. Da es sich bei diesen Ansprüchen um keine unmittelbare Leistungspflicht des Arbeitgebers, sondern um eine Pensionskassenzusage handle, seien die Ansprüche gegen die Pensionskasse zu richten. Darüber hinaus fehle dem Kläger das Feststellungsinteresse, weil er gar nicht behauptet habe, dass die Beklagte ihrer sich aus der Pensionskassenzusage ergebenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei.
[5] Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[6] 1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Verpflichtungen, die mit der Gewährung eines vorzeitigen Ruhestands zusammenhängen, wie dies auf die im Zusatzkollektivvertrag 2 geregelte Vorpension zutrifft, bei der Abfindung nach § 5 Abs 2 AVRAG nicht zu berücksichtigen sind, sondern im Fall eines Betriebsübergangs auf den Erwerber übergehen (8 ObA 73/16t; 8 ObA 43/20m). Damit ist für den Kläger aber nichts gewonnen, weil Punkt 10 (63) des Zusatzkollektivvertrags 2 eine Übertragung dieser Vorpensionsansprüche auf eine Pensionskasse vorsieht.
[7] 2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Arbeitgeber in einem solchen Fall gerade nicht verpflichtet, dem Dienstnehmer persönliche Leistungen zu erbringen („zu erfüllen“); statt dessen muss er mit der Pensionskasse eine Vereinbarung schließen, nach welcher diese die zugesagten Leistungen zu erbringen hat, sodass der Dienstnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nur diesen vertraglichen Zuhaltungsanspruch durchsetzten kann (RIS Justiz RS0120016). Einen solchen Anspruch macht der Kläger aber gerade nicht geltend. Zudem hat der Oberste Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass damit nicht nur ein Leistungsbegehren, sondern – weil kein Anspruch gegen den Arbeitgeber besteht – insoweit auch der Erfolg eines Feststellungsbegehrens ausgeschlossen ist (8 ObA 131/04d; 9 ObA 94/09b).
[8] 3. Die Abweisung des Klagebegehrens ist damit von der bisherigen Rechtsprechung gedeckt, sodass die Revision des Klägers mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen war.
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