Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Mai 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt *, AZ D 93/20 der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 5. September 2022, AZ D 93/20, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *.
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 22 Ds 7/23h über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist Vorsitzender des zuständigen Senats.
[2] Er zeigte seine Befangenheit an, weil er vor mehreren Jahren als Vorsitzender eines Schöffensenats eine Hauptverhandlung leitete, während der er dem Disziplinarbeschuldigten (nach entsprechender Abmahnung) wegen ungebührlichen Verhaltens die Verteidigung entzogen habe (§ 236a StPO iVm § 236 Abs 2 StPO).
[3] Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0097086 [T5]). Dies ist vorliegend – auch mit Blick auf die Ähnlichkeit des nunmehr im Berufungsverfahren zu beurteilenden Sachverhalts – zu bejahen.
[4] An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs die im Spruch genannte Richterin (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).
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