Rückverweise
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 8. Mai 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Kreissl und Dr. Niederleitner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten sowie der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt, AZ D 1/19, D 12/19, D 13/19, D 14/19, D 13/20 der * Rechtsanwaltskammer, über den Antrag der Beschuldigten auf „Delegation“ nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit in Abwesenheit der Disziplinarbeschuldigten ergangenem (§ 35 DSt) Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 8. Juni 2021, GZ D 1/19, D 12/19, D 13/19, D 14/19, D 13/20-48, wurde * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten sowie der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt und zu einer Geldbuße verurteilt.
[2] Über ihren dagegen erhobenen Einspruch sowie ihre Berufung wurde noch nicht entschieden.
[3] Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Schriftsatz vom 6. Dezember 2022 stellt die Disziplinarbeschuldigte „in Hinblick auf die Disziplinarverfahren AZ D 1/19, D 12/19, D 13/19, D 14/19 und D 13/20“ den „Antrag auf Delegation an des Bundesministerium für Justiz Sektion III Abteilung III 4 zu Herrn Herrn LStA *“.
[4] Der Antrag bezieht sich eingangs der Ausführungen auf einen nicht näher bezeichneten „in umseits bezeichneter Rechtssache“ („GZ 24 Ds 6/21y, GZ 24 Ds 7/21w-34“, „Beschuldigte: * … wegen: Disziplinarsache“) ergangenen „Beschluss des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, wobei hier ausdrücklich aus dem Bundesland * die Anwaltsrichter Dr. Kreissl und Dr. Jilek anwesend waren“, lässt auch im Rahmen des weiteren Vorbringens kein fassbares Begehren im Sinn von § 25 (oder auch § 64) DSt erkennen und ist daher einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.
[5] Bleibt daher nur der Vollständigkeit halber in Erinnerung zu rufen, dass ein – dem Kammeranwalt und dem Disziplinarbeschuldigten zustehender – Antrag auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat – von hier nicht geltend gemachten Ausnahmen abgesehen – innerhalb der Frist des § 25 Abs 2 DSt eingebracht werden muss. Delegierung nach Fällung eines – wenn auch nicht rechtskräftigen – Erkenntnisses ist (jedenfalls bis zu dessen allfälliger Aufhebung und Rückverweisung an den Disziplinarrat) schon begrifflich ebenso ausgeschlossen wie eine Delegierung des Rechtsmittelverfahrens, weil zur Entscheidung über Einsprüche und Berufungen alleine der Oberste Gerichtshof berufen ist (§§ 35, 46 DSt).
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