Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2023 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Mann in der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. * B* gegen K* GmbH Co KG wegen §§ 6 ff MedienG , AZ 113 Hv 85/18z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des An tragstellers auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Delegierung ist nur im Stadium des Haupt und Rechtsmittelverfahrens möglich (§ 39 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG). Beides liegt gegenständlich nicht vor.
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