Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2023 durch d ie Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen * B* und * S* wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB, AZ 8 U 48/22y des Bezirksgerichts Judenburg über den Antrag der beiden Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Dem Antrag auf Delegierung des Hauptverfahrens kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer , W K StPO § 28 Rz 2; Oshidari , WK StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu.
[2] Denn weder der Wohnsitz im Sprengel eines anderen Gerichts (vgl RIS Justiz RS0129146) noch organisatorische Gründe (wie etwa die Vermeidung reisebedingter Unkosten oder Zeitversäumnis – vgl RIS Justiz RS0127777) stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar.
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