Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Schober (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margit Swozil, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über den Antrag der klagenden Partei auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag der klagenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des ordentlichen Revisionsrekurses wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 21. Februar 2023 wies der Oberste Gerichtshof zu 10 ObS 7/23m den Revisionsrekurs des Klägers als verspätet zurück.
[2] Mit dem (auch) an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 28. März 2023 begehrt der Kläger nunmehr, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsrekursfrist zu bewilligen (§ 146 ZPO); unter einem führt er das Rechtsmittel (neuerlich) aus.
[3] Der Oberste Gerichtshof ist für die Entscheidung über diesen Antrag nicht zuständig.
[4] Nach § 148 Abs 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung bei dem Gericht anzubringen, bei welchem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Das ist im Hinblick auf eine versäumte Rechtsmittelfrist das Erstgericht (RIS Justiz RS0036584; RS0007129; Deixler Hübner in Fasching/Konecny , ZPG 3 § 148 ZPO Rz 1 ua). Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Wiedereinsetzungsantrag ist daher zurückzuweisen (RS0036584). Eine amtswegige Überweisung an das zuständige Gericht findet nicht statt (9 Ob 8/21y vom 29. April 2021 mwN).
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