Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers K* R*, wegen Ablehnung, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 16. Februar 2023, GZ 7 Nc 2/23m-3, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1] D er 5. Senat des Oberlandesgerichts Graz wies zu 5 R 144/22v einen der wiederholt und kaskadenartig gestellten Antr äge des nunmehrigen Ablehnungswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Amtshaftungsklage bezogen auf ein vor dem Landesgericht Salzburg geführte s Anlassverfahren gegen die Republik Österreich zurück, weil der Antragsteller keine Änderung der maßgeblichen Umstände gegenüber früheren bereits rechtskräftig zurückgewiesenen Verfahrenshilfeanträgen aufzuzeigen vermöge. Den daraufhin gestellten Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers für die Erhebung eines (richtig:) Revisionsrekurses gegen diesen Beschluss wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu 64 Cg 56/22a wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO). Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs an das Oberlandesgericht Graz (zu 5 R 12/23h) und lehnte zugleich die Mitglieder des 5. Senats des Oberlandesgerichts Graz als befangen ab. Die namentlich genannten Richter des Oberlandesgerichts Graz seien in allen Verfahren in Bezug auf das Anlassverfahren wegen Abweichen von der ständigen einheitlichen Rechtsprechung befangen.
[2] Das Oberlandesgericht wies den Ablehnungsantrag zurück, insbesondere weil der Antragsteller Befangenheitsgründe nicht einmal ansatzweise zur Darstellung bringe.
[3] Gegen diesen Beschluss wendet sich der Rekurs des Antragstellers, der nicht berechtigt ist:
[4] 1. Wegen des dem Ablehnungsantrag zugrundeliegenden Verfahrens über den Verfahrenshilfeantrag, in dem keine Anwaltspflicht besteht, bedarf der schriftliche Rekurs keiner Anwaltsunterschrift (RS0036113).
[5] 2. Bereits das Erstgericht hat zutreffend ausgeführt, dass ein Ablehnungsantrag grundsätzlich nicht auf die vermeintliche Unrichtigkeit einer vom abgelehnten Richter gefällten Entscheidung gestützt werden kann (RS0045916). Soweit die Rekursausführungen des Ablehnungswerbers verständlich sind, bes ch ränken sie sich im Kern auf den Vorwurf, die frühere Entscheidung der abgelehnten Richter zu 5 R 144/22v über seinen Verfahrenshilfeantrag sei unrichtig. Für seine pauschal vorgetragenen Behauptungen, den Richtern des Rechtsmittelsenats sei Amtsmissbrauch bzw Korruption anzulasten, gibt es keinen einzigen objektiven Anhaltspunkt. Vielmehr ist der Ablehnungswerber darauf zu verweisen, dass auch der Oberste Gerichtshof mittlerweile in mehreren Entscheidungen davon ausgegangen ist, dass den wiederholten substanzlosen Verfahrenshilfeanträgen des Antragstellers, die allesamt auf den Prozessverlust im Anlassverfahren vor dem Landesgericht Salzburg zurückgehen, inhaltlich kein Erfolg beschieden sein kann, weil er damit nur die Beurteilung in den rechtskräftig entschiedenen Verfahrenshilfesachen aushebeln will, und dass die von ihm im Zusammenhang mit dem Anlassverfahren beabsichtigte Amtshaftungsklage offenbar aussichtslos, zumindest aber mutwillig ist (1 Nc 4/23p ua).
[6] 3. Somit war dem Rekurs des Antragstellers ein Erfolg zu versagen.
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