Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz Hummel LL.M. sowie de n Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * N* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs 2, § 224 StGB , AZ 312 Hv 15/23s des Landesgerichts Korneuburg , über den Antrag des Angeklagten * K* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt delegiert.
Gründe:
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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