Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1.) J*, 2.) Y*, 3.) A*, alle vertreten durch Mag. Alexia Riedl-Gottwald, Verein Mieterfreunde Österreich, *, wider die Antragsgegnerin M*, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 Abs 2 MRG infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. November 2022, GZ 39 R 224/22p 19, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 22. Juli 2022, GZ 48 MSch 16/21t 15, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Antragsteller begehren die Überprüfung des Hauptmietzinses für die von ihnen gemietete Wohnung im Haus der Antragsgegnerin.
[2] Das Erstgericht stellte die Rechtsunwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung für näher bezeichnete Zeiträume in näher bezeichnetem Umfang sowie die daraus resultierende Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes durch konkrete Hauptmietzinsvorschreibungen fest.
[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteige, und erklärte den Revisionsrekurs für nicht zulässig.
[4] Dagegen erhob die Antragsgegnerin außerordentlichen Revisionsrekurs.
[5] Das Erstgericht legte den außerordentlichen Revisionsrekurs unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Dieser ist derzeit nicht zur Entscheidung in der Sache berufen:
[6] 1. Der Revisionsrekurs ist – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Das gilt gemäß § 62 Abs 4 AußStrG allerdings nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
[7] 2. Nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG gelten für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die §§ 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in Abs 1 genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und dass die gemäß § 59 Abs 2, § 62 Abs 3 und 5 und § 63 Abs 1 AußStrG maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR beträgt. Der hier in einem solchen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren erhobene Anspruch ist daher entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – auch wenn er ein Feststellungsbegehren beinhaltet – ex lege als rein vermögensrechtlich zu qualifizieren. Er war daher vom Rekursgericht zu bewerten.
[8] 3. Der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist – auch im Verfahren außer Streitsachen – unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unter- oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen (RIS Justiz RS0042410 [T28]; RS0109332 [T1]). Hier liegt keine dieser vom Obersten Gerichtshof anerkannten Ausnahmen von dessen Bindung an den Bewertungsausspruch vor. Der Entscheidungsgegenstand übersteigt daher 10.000 EUR nicht. Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, sodass ohne Abänderung dieses Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin jedenfalls unzulässig ist.
[9] 4. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des § 63 AußStrG zu werten sind (RS0109623). Ob der Schriftsatz der Antragsgegnerin den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]).
[10] 5. Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
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