Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers W*, wegen Ablehnung, den
Beschluss
gefasst:
1. Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Der Ablehnungswerber wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihm eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG).
Begründung:
[1] Der Antragsteller ist Betroffener eines Erwachsenenschutzverfahrens. Im Zusammenhang damit lehnte er wiederholt die zuständige Richterin, die Vorsteherin des Bezirksgerichts und in weiterer Folge alle Richter des im Ablehnungsverfahren als Rechtsmittelgericht zuständigen Oberlandesgerichts ab.
[2] Mit Beschluss vom 8. 9. 2022 wies der 3. Senat des Obersten Gerichtshofs den letztgenannten Antrag zurück. Daraufhin lehnte der Antragsteller den 3. Senat des Obersten Gerichtshofs als befangen ab. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 9. 12. 2022 vom 2. Senat als unzulässig zurückgewiesen (AZ 2 Nc 5 3 /22d).
[3] Mit dem vorliegenden Antrag vom 10. 1. 2023 lehnt der Antragsteller die Mitglieder des 2. Senats als befangen ab.
[4] Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
[5] 1. Die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs sind rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978). Eine Ablehnung der an den Entscheidungen mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt hier daher nicht mehr in Betracht.
[6] Dem Ablehnungswerber ist seit der am 7. 1. 2023 erfolgten Übernahme des Beschlusses vom 9. 12. 2022 , AZ 2 Nc 53/22d , die unter 1. dargestellte Rechtslage und damit auch die Unzulässigkeit von Ablehnungsanträgen gegen rechtskräftige Entscheidungen, um welche es sich im Fall von oberstgerichtlichen Entscheidungen stets handelt, bekannt. Seine Ausführungen sind daher zwecklos. Der jetzige Ablehnungsantrag erschöpft sich überdies in der Wiederholung von bereits im früheren Ablehnungsantrag vorgebrachten unsubstanziierten Behauptungen.
[7] Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen und lässt er das Begehren nicht erkennen, oder erschöpft er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Jeden weiteren Schriftsatz dieser Partei, der einen solchen Mangel aufweist, kann das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen. Dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten; es hat keine beschlussmäßige Entscheidung darüber zu ergehen (§ 86a ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG).
[8] Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den genannten Gesetzesstellen liegen vor, weshalb der Antrag zurückzuweisen war.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden