Rückverweise
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 24. November 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Kreissl und Dr. Jilek als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten sowie der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt, AZ D 1/19, D 12/19, D 13/19, D 14/19, D 13/20 der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über die Anträge der Disziplinarbeschuldigten auf Delegierung und auf „Unterbrechung respektive Aussetzung“ nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH GeO 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Anträge werden zurückgewiesen
Begründung:
[1] Mit in Abwesenheit der Disziplinarbeschuldigten ergangenem (§ 35 DSt) Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 8. Juni 2021, AZ D 1/19, D 12/19, D 13/19, D 14/19, D 13/20 48, wurde * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten sowie der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt und zu einer Geldbuße verurteilt.
[2] Über ihren dagegen erhobenen Einspruch sowie ihre Berufung wurde noch nicht entschieden.
[3] Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Schriftsätzen vom 17. Oktober 2022 begehrt die Disziplinarbeschuldigte die „Delegierung des hier anhängigen Verfahrens“ sowie die „Unterbrechung respektive Aussetzung des Verfahrens zu GZ 24 Ds 6/21y ..., 24 Ds 7/21w des Obersten Gerichtshofs bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Delegierungsantrag; dies in beschlussmäßiger Art und Weise“.
[4] Ein – dem Kammeranwalt und dem Disziplinarbeschuldigten zustehender – Antrag auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat muss – von hier nicht geltend gemachten Ausnahmen abgesehen – innerhalb der Frist des § 25 Abs 2 DSt eingebracht werden. Delegierung nach Fällung eines – wenn auch nicht rechtskräftigen – Erkenntnisses ist (jedenfalls bis zu dessen allfälliger Aufhebung und Rückverweisung an den Disziplinarrat) schon begrifflich ebenso ausgeschlossen wie eine Delegierung des Rechtsmittelverfahrens, weil zur Entscheidung über Einsprüche und Berufungen alleine der Obersten Gerichtshof berufen ist (§§ 35, 46 DSt).
[5] Eine Unterbrechung oder Aussetzung des Rechtsmittelverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Delegierungsantrag sieht das Gesetz ebensowenig vor.
[6] Die Anträge waren daher zurückzuweisen.
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