Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon. Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin G*, vertreten durch Dr. Sabine Christine Maria Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, wegen Ablehnung von Richtern im Ablehnungsverfahren des Obersten Gerichtshofs zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
Der Ablehnungsantrag vom 25. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat in der Insolvenzsache der Schuldnerin mit Beschluss vom 30. 8. 2022 deren Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 10. 3. 2022, GZ 2 Nc 2/22y 2, mit dem ihr Antrag „auf Befangenheit gegen den Rechtsmittelsenat (Rekurssenate, Berufungssenate, Befangenheitssenate) am OLG Sprengel Graz“ wegen verworrenen, unklaren Inhalts als zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung ungeeignet zurückgewiesen wurde, nicht Folge gegeben.
[2] Mit Beschluss vom 27. 9. 2022 wies der Oberste Gerichtshof zwei weitere Eingaben der Schuldnerin die mit „Antrag auf Bestätigung des physischen Eingangs des Akts zu GZ 26 S 10/21x“ sowie „Antrag auf abermalige Überprüfung des gefassten Beschlusses vom 30. 8. 2022“ bezeichnet waren, mangels Rechtsgrundlage für die begehrte Beschlussfassung und weiterer Anfechtbarkeit der Entscheidung vom 30. 8. 2022 zurück.
[3] Nun lehnt die Schuldnerin zwei an den Beschlussfassungen beteiligte Richter des Obersten Gerichtshofs als befangen ab.
[4] Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
[5] Die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs sind rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978). Eine Ablehnung der an den Entscheidungen mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt hier daher nicht mehr in Betracht (vgl 2 Nc 7/21h).
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